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| BGH, 22.02.1961 - IV ZR 256/60 |
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- BGH, 23.11.1960 - IV ZR 157/60
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Auszug aus BGH, 22.02.1961 - IV ZR 256/60
Durch diese Fassung des Gesetzes ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 - ausgesprochen hat, der Kreis der vertriebenen Verfolgten, die diese Art der Entschädigung (für Sonderabgaben und Berufsschaden) beanspruchen können, gegenüber dem in § 150 BEG bezeichneten Personenkreis eingeschränkt.
- BGH, 23.11.1962 - IV ZR 170/62
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- BGH, 24.10.1962 - IV ZR 103/62
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Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, hat der Verfolgte seine Sachen nur dann im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG im Stich gelassen, wenn er sie im Falle der Auswanderung ohne eine ausreichende Aufsicht zurücklassen mußte, so daß sie dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen preisgegeben waren (vgl. Urteile vom 25. Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, RzW 1958, 403 Nr. 23; vom 28. Oktober 1960 - IV ZR 85/60 -, RzW 1961, 72 Nr. 27; vom 9. Dezember 1960 - IV ZR 256/60 - vom 25. Januar 1961 - IV ZR 203/60 -, RzW 1961, 214 Nr. 11; vom 27. September 1961 - IV ZR 24/61 -, RzW 1962, 80 Nr. 24, und vom 13. Juli 1962 - IV ZR 47/62 -, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 24.04.1963 - IV ZR 305/62
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Denn zu letzterer gehört, daß der Verfolgte seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus eigenem Entschluß aufgibt, um anderwärts eine neue Heimat zu finden (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 1961 - IV ZR 256/60 -, LM Nr. 2 zu § 154 BEG 1956 = RzW 1961, 324 Nr. 35).
- BGH, 06.03.1963 - IV ZR 280/62
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- BGH, 28.02.1962 - IV ZR 124/61
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- BGH, 13.03.1963 - IV ZR 277/62
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In ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 22. Februar 1961 - IV ZR 256/60 -, LM Nr. 2 zu § 154 BEG 1956 = RzW 1961, 324 [325] Nr. 35) hat der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck des BEG es abgelehnt, daß dem Falle einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erzwungenen Auswanderung im Sinne des § 154 Abs. 1 S. 2 BEG derjenige gleichzustellen ist, daß der Verfolgte an einer solchen Auswanderung unter Verfolgungsdruck durch eine von den nationalsozialistischen Gewalthabern durchgeführte Freiheitsentziehung gehindert worden ist. - BGH, 17.01.1962 - IV ZR 216/61
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Durch diese Fassung des Gesetzes ist, wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 -, RzW 1961, 184 Nr. 31 und vom 22. Februar 1961 - IV ZR 256/60 -, RzW 1961, 324 Nr. 35 ausgesprochen hat, der Kreis der vertriebenen Verfolgten, die diese Art derEntschädigung beanspruchen können, gegenüber dem in § 150 BEG bezeichneten Personenkreis eingeschränkt.
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