Rechtsprechung
| BGH, 06.03.2013 - IV ZR 269/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streitwertbestimmung bei einem Streit über die Verurteilung zur Auskunft über den realen und fiktiven Nachlass eines Ehepartners; Bestimmung des Aufwands für die Sichtung und Prüfung der unentgeltlichen Zuwendungen eines Erblassers nach dem Stundensatz eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3; EGZPO § 26 Nr. 8
Streitwertbestimmung bei einem Streit über die Verurteilung zur Auskunft über den realen und fiktiven Nachlass eines Ehepartners; Bestimmung des Aufwands für die Sichtung und Prüfung der unentgeltlichen Zuwendungen eines Erblassers nach dem Stundensatz eines ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 30.12.2009 - 17 O 116/09
- OLG Frankfurt, 24.07.2012 - 11 U 117/10
- BGH, 06.03.2013 - IV ZR 269/12
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus BGH, 06.03.2013 - IV ZR 269/12
Dabei hat es sich zutreffend nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung gerichtet (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 und ständig). - BGH, 20.12.2007 - III ZR 52/07
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Beschwerdesumme
Auszug aus BGH, 06.03.2013 - IV ZR 269/12
Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin nicht vermocht - wie geboten -, Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3), die es rechtfertigten, den Aufwand allein für die Sichtung und Prüfung der unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers angesichts des unveränderten Nachlasses jetzt mit 47.124 EUR anzusetzen nach dem Honorar eines Steuerberaters für 240 Stunden mit einem Stundensatz von 165 EUR.
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