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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.1951 - IV ZR 27/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,298
BGH, 04.06.1951 - IV ZR 27/50 (https://dejure.org/1951,298)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1951 - IV ZR 27/50 (https://dejure.org/1951,298)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1951 - IV ZR 27/50 (https://dejure.org/1951,298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 255
  • NJW 1951, 760
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BGH, 21.09.1955 - IV ZR 48/55

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht ist sich jedoch ersichtlich des Unterschiedes zwischen einem schuldhaften Verhalten einerseits und den objektiven, dieses Verhalten veranlassenden und motivierenden Umständen, wie er in der in BGHZ 2, 255 (258) [BGH 04.06.1951 - IV ZR 27/50] veröffentlichten Entscheidung dargelegt ist, bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs nicht klar bewusst gewesen.

    Es sollte damit lediglich, wie in späteren Entscheidungen des Senats näher ausgeführt wurde, zum Ausdruck gebracht werden, dass bei der Prüfung der Erfüllbarkeit des Eheversprechens auch auf das sittliche Vermögen der Ehegatten Rücksicht zu nehmen sei (vgl. die obenangeführte Entscheidung BGHZ 2, 255 [258]).

  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 57/51

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen (BGHZ 2, 255 und 3, 73) ausgesprochen hat, beruht die Zerrüttung einer Ehe letzten Endes auf einer willensmässigen Entscheidung, für die der Ehegatte, der sich von der Ehe lossagt, grundsätzlich verantwortlich ist.

    Je nach den Gründen, die zu einer solchen Willensbildung führen, ist daher zu entscheiden, ob die Zerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten verschuldet ist oder nicht, wobei die Beweislast für die Berechtigung der vollzogenen Trennung grundsätzlich den Ehegatten trifft, der sich von der Ehe losgesagt hat (vgl. BGHZ 2, 259 [BGH 04.06.1951 - IV ZR 27/50]; RGZ 163, 246; 166, 212).

  • BGH, 30.01.1963 - IV ZR 124/62

    Rechtsmittel

    Nimmt ein Ehegatte es gleichwohl zum Anlaß, seine eheliche Gesinnung gegenüber dem anderen Ehegatten preiszugeben und sich von diesem loszusagen, so ist diese seine Willensentscheidung und nicht die sie motivierende Tatsache der Kinderlosigkeit die Ursache für die damit eintretende Ehezerrüttung (BGHZ 2, 255 ff).
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