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Rechtsprechung
   BGH, 04.02.1956 - IV ZR 275/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,4922
BGH, 04.02.1956 - IV ZR 275/55 (https://dejure.org/1956,4922)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1956 - IV ZR 275/55 (https://dejure.org/1956,4922)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1956 - IV ZR 275/55 (https://dejure.org/1956,4922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übertragung eines Anspruchs auf Entschädigung für eine Freiheitsentziehung auf Erben des Verfolgten - Begriff der "Vorschubleistung" - Ausgleich eines Vorschubleistens durch einen später geleisteten Widerstand gegen das nationalsozialistische Regime

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.12.1955 - IV ZR 284/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.02.1956 - IV ZR 275/55
    § 1 Abs. 2 KOG enthaltenen Rechtsgedankens auf Entschädigungsansprüche nach dem BEG bedarf es auch nicht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbes. NJW RzW 1955, 15138 sowie die gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung IV ZR 284/55) eine bloße Mitgliedschaft kein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 BEG ist.
  • BGH, 24.11.1956 - IV ZR 189/56

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, auf die sich die Revision bezogen hat, ausgesprochen, daß ein Vorschubleisten die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft erfordere sowie das Bewußtsein, sie durch aktives Handeln zu fördern (Urteile vom 9. Februar 1955 - IV ZR 226/54 -, vom 20. April 1955 - IV ZR 266/54 - und vom 10. Dezember 1955 - IV ZR 284/55 - RzW 1955, 151, 249, 1956, 79), daß aber bei einem Parteimitglied, welches sich nach der Machtergreifung noch aktiv für die Partei eingesetzt habe, grundsätzlich von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen sei (Urteil vom 28. Januar 1956 - IV ZR 286/55 -, RzW 1956, 175), und daß ein solches Vorschubleisten durch einen späteren Widerstand gegen die Gewaltherrschaft nicht ausgeglichen werden könne (Urteil vom 4. Februar 1956 - IV ZR 275/55 -, RzW 1956, 142).
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