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| BGH, 23.04.1958 - IV ZR 275/57 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.02.1958 - VII ZR 108/57
Auszug aus BGH, 23.04.1958 - IV ZR 275/57
Grundsätzlich kann eine hypothetische Ursache nur dann berücksichtigt werden, wenn sicher feststeht, daß das hypothetische Ereignis denselben Schaden verursacht hätte, wie es der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Februar 1958 VII ZR 108/57 ausgesprochen hat. - BGH, 22.03.1957 - IV ZR 60/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.04.1958 - IV ZR 275/57
Daß diese Vorschriften auch im Enschädigungsverfahren vor den Entschädigungsgerichten zu beachten sind, hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. März 1958 IV ZR 60/57 ausgesprochen.
- BGH, 23.04.1958 - IV ZR 300/57
Rechtsmittel
Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 Bezug genommen. - BGH, 27.01.1965 - IV ZR 57/64
Entschädigung für Schaden an Freiheit - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Es fehlt somit an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 BEG in Fällen, die wie der vorliegende gelagert sind (Urteil des Senats vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 -, RzW 1958, 365 Nr. 29). - BGH, 22.10.1958 - IV ZR 156/58
Rechtsmittel
Auf Grund dieser Vorschrift läßt sich, jedoch eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nur annehmen, soweit eindeutig festzustellen ist, daß der Verfolgte seinen Beruf auch ohne die Verfolgung zu einer bestimmten Zeit aufgegeben hätte, denn grundsätzlich kann eine hypothetische Ursache nur berücksichtigt werden, wenn sicher feststeht, daß das hypothetische Ereignis denselben Schaden herbeigeführt hätte (Urteil des Senats vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57, RzW 1958, 365).
- BGH, 02.07.1958 - IV ZR 70/58
Rechtsmittel
Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 - dargelegt und im Urteil vom 28. Mai 1956 - IV ZR 334/57 - (vgl. auch Urteil vom 23. April 1958 - IV ZR 300/57 -) wiederholt hat, kann das Gericht allerdings, wenn ihm die einseitigen Parteiangaben aus irgendwelchen Gründen hinreichend erscheinen, seine Feststellungen auch allein auf diese gründen. - BGH, 29.05.1959 - IV ZR 40/59
Rechtsmittel
Im Entschädigungsrecht gilt grundsätzlich nichts anderes (Beschluß des Senats vom 17. April 1957 - IV ZB 66/57 -, RzW 1957, 281, sowie Urteile des Senats vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 -, RzW 1958, 365 , vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 156/58 -, RzW 1959, 126, und vom 5. Dezember 1958 - IV ZR 195/58 -). - BGH, 05.11.1958 - IV ZR 135/58
Rechtsmittel
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. Urteil vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 -), kann das Entschädigungsgericht seine Feststellungen auch allein auf einseitige Parteiangaben gründen, wenn ihm diese hinreichend erscheinen. - BGH, 28.05.1958 - IV ZR 334/57
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 - ausgeführt hat, kann das Gericht, wenn die einseitigen Parteiangaben ihm aus irgendwelchen Gründen ausreichend erscheinen, seine Feststellungen auch allein auf diese gründen.
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