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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2000 - IV ZR 281/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4118
BGH, 26.01.2000 - IV ZR 281/98 (https://dejure.org/2000,4118)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2000 - IV ZR 281/98 (https://dejure.org/2000,4118)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - IV ZR 281/98 (https://dejure.org/2000,4118)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 3; ; BGB § 254

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Ablehnung des Deckungsschutzes - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Schadensersatz - Mitverschuldenseinwand - Versicherungsnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254
    Mitverschulden des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 690
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 4/05

    Haftung des Rechtsschutzversicherers wegen vertragswidriger Verweigerung der …

    Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - IV ZR 281/98 - r+s 2000, 244).

    Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, ein Rechtsschutzversicherer könne insoweit bestenfalls bis zur Höhe seines Leistungsversprechens aus dem Versicherungsvertrag, d.h. maximal in Höhe der geschuldeten Prozesskostenerstattung, haften, hat der Senat bereits im Beschluss vom 26. Januar 2000 (IV ZR 281/98 - r+s 2000, 244 = NJW-RR 2000, 690 f., insoweit gegen OLG Frankfurt r+s 2000, 242 ff.) ausgesprochen, der Rechtsschutzversicherer könne auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer erleidet, wenn er mangels Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (ebenso - für den Verzugsschadensersatz - OLG Frankfurt VersR 1998, 357, 359 f.).

    (1) Er hat zwar im Beschluss vom 26. Januar 2000 (aaO) ausgesprochen, der Mitverschuldenseinwand nach BGB § 254 führe zu einem Wegfall der Ersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers, wenn der Versicherungsnehmer erst einen Monat vor Ablauf einer prozessualen Frist (dort der Frist nach § 12 Abs. 3 VVG) Deckungsschutz beantragt und den Rechtsschutzversicherer nicht ausdrücklich auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihm nicht mitgeteilt habe, dass er ohne Deckungsschutz keine Klage erheben werde.

  • OLG Köln, 30.11.2004 - 9 U 41/04

    Aussetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verweigerung von Rechtschutz in …

    Rn. 34 a) Dass insoweit grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Betracht kommt, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BGH, r+s 2000, 244).
  • AG Bottrop, 08.02.2018 - 8 C 193/17

    Rechtsschutzversicherung, Deckungszusage

    Rn. 9 Die Beklagte hat aber ihre vertragliche Pflicht verletzt, indem sie dem Kläger den Deckungsschutz für das Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop, Az. 20 C 43/15 nicht erteilte (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 690).
  • LG Köln, 20.12.2023 - 20 O 85/23
    Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH, Beschluss vom 26.01.2000, IV ZR 281/98; BGH, Urteil vom 15.03.2006, IV ZR 4/05, juris).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2025 - 15 U 11/25
    So haftet der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber in dem Fall, dass dieser infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann, für den daraus entstehenden Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2006 - IV ZR 4/05 -, r+s 2006, 239; BGH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV ZR 281/98 -, r + s 2000, 244 [Leitsatz m. Anm. Schimikowski]).
  • LG Köln, 20.12.2023 - 20 O 76/23
    Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH, Beschluss vom 26.01.2000, IV ZR 281/98; BGH, Urteil vom 15.03.2006, IV ZR 4/05, juris).
  • LG Bonn, 06.02.2024 - 10 O 73/23
    Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH, Beschluss vom 26.01.2000, IV ZR 281/98; BGH, Urteil vom 15.03.2006, IV ZR 4/05, juris).
  • LG Köln, 24.01.2024 - 20 O 103/23
    Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH, Beschluss vom 26.01.2000, IV ZR 281/98; BGH, Urteil vom 15.03.2006, IV ZR 4/05, juris).
  • LG Köln, 24.11.2023 - 20 O 68/23
    Rn. 21 Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH, Beschluss vom 26.01.2000, IV ZR 281/98; BGH, Urteil vom 15.03.2006, IV ZR 4/05, juris).
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