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| BGH, 13.03.1959 - IV ZR 283/58 |
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Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.12.1958 - IV ZR 191/58
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Auszug aus BGH, 13.03.1959 - IV ZR 283/58
Dagegen ist der Senat bereits in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 22. Oktober 1958 IV ZR 130/58 und vom 17. Dezember 1958 IV ZR 191/58 davon ausgegangen, daß das Rentenwahlrecht nicht von der Fortdauer dieses Entschädigungszeitraums bis zur Entscheidung über das Rentenwahlrecht abhängt.Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Verfolgter in Anwendung des Grundsatzes des § 9 Abs. 1 BEG über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens so zu behandeln, als habe er eine ausreichende Versorgung, wenn er früher nachhaltig Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hatte, die es ihm ermöglichten, ausreichende Rücklagen für die Zeit seines Alters oder seiner sonstigen Erwerbsunfähigkeit und für seine Angehörigen zu machen (Urteile vom 9. Juli 1958 IV ZR 89/58, RzW 1958, 369, 370, und vom 17. Dezember 1958 IV ZR 191/58, zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 09.07.1958 - IV ZR 89/58
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Auszug aus BGH, 13.03.1959 - IV ZR 283/58
Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Verfolgter in Anwendung des Grundsatzes des § 9 Abs. 1 BEG über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens so zu behandeln, als habe er eine ausreichende Versorgung, wenn er früher nachhaltig Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hatte, die es ihm ermöglichten, ausreichende Rücklagen für die Zeit seines Alters oder seiner sonstigen Erwerbsunfähigkeit und für seine Angehörigen zu machen (Urteile vom 9. Juli 1958 IV ZR 89/58, RzW 1958, 369, 370, und vom 17. Dezember 1958 IV ZR 191/58, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 22.10.1958 - IV ZR 130/58
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Auszug aus BGH, 13.03.1959 - IV ZR 283/58
Dagegen ist der Senat bereits in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 22. Oktober 1958 IV ZR 130/58 und vom 17. Dezember 1958 IV ZR 191/58 davon ausgegangen, daß das Rentenwahlrecht nicht von der Fortdauer dieses Entschädigungszeitraums bis zur Entscheidung über das Rentenwahlrecht abhängt.
- BGH, 09.10.1957 - IV ZB 154/57
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Auszug aus BGH, 13.03.1959 - IV ZR 283/58
In dem von der Revision angeführten Beschluß des Senats vom 9. Oktober 1957 IV ZB 154/57 (teilweise veröffentlicht RzW 1958, 29) ist die Frage der Abhängigkeit des Rentenwahlrechts von der Fortdauer des Entschädigungszeitraums für die Kapitalentschädigung nicht behandelt worden. - BGH, 28.03.1958 - IV ZR 332/57
Auszug aus BGH, 13.03.1959 - IV ZR 283/58
Bei dem in einem unselbständigen Beruf tätig Gewesenen ist ein dem § 83 Abs. 3 BEG entsprechender Anspruch nicht vorgesehen (Urteil des Senats vom 28. März 1958 IV ZR 332/57, RzW 1958, 271). - BGH, 07.01.1959 - IV ZR 139/58
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Auszug aus BGH, 13.03.1959 - IV ZR 283/58
Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung (§ 9 Abs. 1 BEG) kommt eine Anrechnung nicht in Frage, da es sich bei den auf Grund des Rentenwahlrechts zu gewährenden Zahlungen um Pauschalleistungen handelt und durch die Rente aus der Social Security der dem Kläger durch die Verfolgung im beruflichen Fortkommen entstandene Schaden nicht ganz beseitigt wird (Urteil vom 7. Januar 1959 IV ZR 139/58, zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 29.05.1959 - IV ZR 190/58
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Das ist in dem Urteil des Senats vom 13. März 1959 IV ZR 283/58, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist, eingehend dargelegt.Falls der Ehemann der Klägerin längere Zeit vor seinem Tode wegen seines Gesundheitszustandes nicht mehr berufstätig sein konnte, würde es trotzdem so anzusehen sein, als habe er im Zeitpunkt der Entscheidung eine ausreichende Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG gehabt, sofern er früher nachhaltig Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hatte, die es ihm ermöglichten, bei sorgfältiger Wirtschaftsführung ausreichende Rücklagen für die Zeit seines Alters oder seiner Erwerbsunfähigkeit und für seine Angehörigen zu machen (§ 9 Abs. 1 BEG; Urteile vom 9. Juli 1958 IV ZR 89/58, RzW 1958, 369 , vom 17. Dezember 1958 IV ZR 191/58, RzW 1959, 178, sowie das bereits erwähnte Urteil vom 13. März 1959 IV ZR 283/58).
- BGH, 31.05.1961 - IV ZR 5/61
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Sollte festgestellt werden, daß für den Kläger durch die verfolgungsbedingte Erwerbsbeschränkung der Entschädigungszeitraum begonnen und ihm demnach in irgendeiner Zeit Kapitalentschädigung zugestanden hat, ist das Urteil vom 13. März 1959 - IV ZR 283/58 - (RzW 1959, 324 Nr. 26) zu beachten. - BGH, 06.12.1961 - IV ZR 207/61
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Sollte sich ergeben, daß dem Kläger das Recht auf die Rente zusteht, so kann ihm diese außer der Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres erst von demjenigen nach dem 31. Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an zuerkannt werden, in dem die Voraussetzungen des § 82 BEG endgültig eingetreten sind (Urteil des Senats vom 13. März 1959 IV ZR 283/58, RzW 1959, 324 Nr. 26).
- BGH, 07.06.1961 - IV ZR 20/61
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Wie der erkennende Senat im Urteil vom 13. März 1959 - IV ZR 283/58 -, LM Nr. 2 zu § 81 BEG 1956 = RzW 1959, 324 26 , ausgeführt hat, kann der Verfolgte erst von demjenigen nach dem 31. Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 82 BEG endgültig vorgelegen haben, die Rente verlangen. - BGH, 07.12.1960 - IV ZR 112/60
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Im Urteil vom 13. März 1959 - IV ZR 283/58 - (LM Nr. 2 zu § 81 BEG 1956 = RzW 1959, 324 26 ) hat der Senat diese Frage ausdrücklich offen gelassen und nur ausgesprochen, daß die aus der Social Security bezogene Rente auf die Leistungen, die einem Verfolgten auf Grund des Rentenrechts zustehen, nicht angerechnet wird. - BGH, 30.09.1960 - IV ZR 66/60
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- BGH, 22.04.1960 - IV ZR 312/59
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Gegebenenfalls ist bei Festsetzung des Zeitpunkte des Beginns der Aentenzahlung auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. März 1959 IV ZR 283/58, LM Nr. 2 zu § 81 BEG 1956 = RzW 59, 324 26 zu berücksichtigen. - BGH, 28.06.1961 - IV ZR 244/60
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Die Rente wird ohne Rücksicht auf die nach dem Umfang des Schadens berechnete Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit gewährt und dient der Sicherung der Existenz des infolge Alters oder Krankheit nicht mehr erwerbsfähigen Verfolgten in der Zukunft (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 13. März 1959 - IV ZR 283/58 -, RzW 1959, 324 26 , und vom 30. September 1959 - IV ZR 95/59 -, RzW 1960, 34 28 ). - BGH, 10.06.1959 - IV ZR 13/59
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Wenn dieser Begriff in § 21 Abs. 3 3. DV-BEG anders zu verstehen sein sollte, was der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. März 1959 IV ZR 283/58 offen gelassen hat, so besagt das für die hier zu entscheidende Frage nichts. - BGH, 13.05.1959 - IV ZR 9/59
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Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. März 1959 - IV ZR 283/58 - ausgesprochen hat, haben die Rentenzahlungen, die für die nach dem 1. November 1953 liegende Zeit zu leisten sind, eine Beziehung zu dem von dem Verfolgten erlittenen Schaden nur noch insofern, als dem Verfolgten wegen des durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zugefügten Berufsschadens unter den vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen eine Versorgung in der Zeit gewährt werden soll, in der er infolge von Alter und Krankheit keine ausreichende Lebensgrundlage aus einer Erwerbstätigkeit hat; die Rente dient der Sicherung des Verfolgten in der Zukunft.
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