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| BGH, 15.04.1959 - IV ZR 295/58 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.10.1958 - IV ZR 156/58
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Auszug aus BGH, 15.04.1959 - IV ZR 295/58
Bei der Entscheidung darüber, ob der Schaden im beruflichen Fortkommen auch ohne die Verfolgung entstanden sein würde, kann die nach der verfolgungsbedingten Auswanderung erfolgte Eheschließung der Klägerin und die in der Ehe erfolgte Geburt der beiden Kinder nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, daß die Klägerin die Ehe auch ohne die Verfolgung eingegangen wäre (Urteile des Senats vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126, und vom 5. Dezember 1958 IV ZR 195/58). - BGH, 05.12.1958 - IV ZR 195/58
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Auszug aus BGH, 15.04.1959 - IV ZR 295/58
Bei der Entscheidung darüber, ob der Schaden im beruflichen Fortkommen auch ohne die Verfolgung entstanden sein würde, kann die nach der verfolgungsbedingten Auswanderung erfolgte Eheschließung der Klägerin und die in der Ehe erfolgte Geburt der beiden Kinder nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, daß die Klägerin die Ehe auch ohne die Verfolgung eingegangen wäre (Urteile des Senats vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126, und vom 5. Dezember 1958 IV ZR 195/58).
- BGH, 03.11.1961 - IV ZR 111/61
Rechtsmittel
Für eine Ehefrau kommt daneben der Grundsatz in Betracht, daß der Entschädigungszeitraum auch dann endet, wenn die Ehefrau durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau üblicherweise keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, oder wenn sie die Möglichkeit erhalten hat, die in ihren Verhältnissen für eine Ehefrau übliche Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteile vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126 Nr. 28 , vom 15. April 1959 IV ZR 295/58, RzW 1959, 403 Nr. 46 , vom 15. April 1959 IV ZR 302/58, RzW 1959, 405 Nr. 47 , vom 28. Oktober 1960 IV ZR 75/60, RzW 1961, 121 Nr. 18, sowie vom 21. Juni 1961 IV ZR 26/61, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 23.11.1960 - IV ZR 141/60
Rechtsmittel
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 15. April 1959 - IV ZR 295/58 -, durch das das erste Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, Bezug genommen.
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