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| BGH, 15.04.1959 - IV ZR 302/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.10.1958 - IV ZR 156/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.04.1959 - IV ZR 302/58
Aus der Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG kann daher in derartigen Fällen in der Regel nicht hergeleitet werden, daß der Entschädigungszeitraum mit der Eheschließung beendet sei (Urteile des Senats vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126, und vom 5. Dezember 1958 IV ZR 195/58). - BGH, 15.10.1958 - IV ZR 114/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.04.1959 - IV ZR 302/58
Im übrigen kann es wegen der besonderen Verhältnisse des Aufnahmelandes, in dem die Klägerin lebt, geboten sein, das Vorhandensein einer ausreichenden Lebensgrundlage nicht nach Maßgabe der Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG, sondern durch einen Vergleich mit dem Durchschnittseinkommen von Personen mit derselben oder einer ähnlichen Berufsausbildung, wie sie die Klägerin genossen hat, zu ermitteln (Urteil des Senats vom 15. Oktober 1958 IV ZR 114/58, RzW 1959, 127). - BGH, 05.12.1958 - IV ZR 195/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.04.1959 - IV ZR 302/58
Aus der Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG kann daher in derartigen Fällen in der Regel nicht hergeleitet werden, daß der Entschädigungszeitraum mit der Eheschließung beendet sei (Urteile des Senats vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126, und vom 5. Dezember 1958 IV ZR 195/58).
- BGH, 27.05.1959 - IV ZR 7/59
Rechtsmittel
Entschädigungsleistungen, die er wegen des von ihm erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen erhält, sind von dem Zeitpunkt an in Rechnung zu stellen, in dem sie dem Ehemann unanfechtbar zuerkannt sind (Urteil vom 15. April 1959 IV ZR 302/58, zur Veröffentlichung bestimmt).Das ist in dem bereits erwähnten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil des Senats vom 15. April 1959 IV ZR 302/58 ausgeführt.
- BGH, 03.11.1961 - IV ZR 111/61
Rechtsmittel
Für eine Ehefrau kommt daneben der Grundsatz in Betracht, daß der Entschädigungszeitraum auch dann endet, wenn die Ehefrau durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau üblicherweise keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, oder wenn sie die Möglichkeit erhalten hat, die in ihren Verhältnissen für eine Ehefrau übliche Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteile vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126 Nr. 28 , vom 15. April 1959 IV ZR 295/58, RzW 1959, 403 Nr. 46 , vom 15. April 1959 IV ZR 302/58, RzW 1959, 405 Nr. 47 , vom 28. Oktober 1960 IV ZR 75/60, RzW 1961, 121 Nr. 18, sowie vom 21. Juni 1961 IV ZR 26/61, zur Veröffentlichung bestimmt).
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