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| BGH, 10.05.1961 - IV ZR 306/60 |
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- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.11.1960 - IV ZR 157/60
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Auszug aus BGH, 10.05.1961 - IV ZR 306/60
In Übereinstimmung mit dieser Auffassung ist in den Entscheidungen vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 - und vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 - ausgeführt worden, daß ein Verfolgter nach § 154 Abs. 1 BEG wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen nicht anspruchsberechtigt sei, wenn in seiner Heimat die Deutschen zwar allgemein vertrieben worden seien, der Verfolgte aber selbst, wenn er nicht früher ausgewandert wäre, von dieser allgemeinen Vertreibung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht erfaßt worden wäre. - BGH, 25.01.1961 - IV ZR 202/60
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Auszug aus BGH, 10.05.1961 - IV ZR 306/60
In Übereinstimmung mit dieser Auffassung ist in den Entscheidungen vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 - und vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 - ausgeführt worden, daß ein Verfolgter nach § 154 Abs. 1 BEG wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen nicht anspruchsberechtigt sei, wenn in seiner Heimat die Deutschen zwar allgemein vertrieben worden seien, der Verfolgte aber selbst, wenn er nicht früher ausgewandert wäre, von dieser allgemeinen Vertreibung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht erfaßt worden wäre. - BGH, 19.04.1961 - IV ZR 147/60
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Auszug aus BGH, 10.05.1961 - IV ZR 306/60
Hierauf beruht auch die Entscheidung vom 19. April 1961 - IV ZR 147/60 -, in der sich der erkennende Senat mit der gegen seine Rechtsprechung im Schrifttum vorgebrachten Kritik auseinandergesetzt hat. - BGH, 21.10.1959 - IV ZR 106/59
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Auszug aus BGH, 10.05.1961 - IV ZR 306/60
Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 3 zu § 150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29, die Auffassung vertreten, daß ein Verfolgter für den Bereich des § 154 BEG dann nicht als Vertriebener angesehen werden könne, wenn er ohne die Emigration später aus dein Land, das er verlassen hatte, nicht vertrieben worden wäre. - BGH, 13.07.1960 - IV ZR 64/60
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Auszug aus BGH, 10.05.1961 - IV ZR 306/60
In Übereinstimmung mit dieser Auffassung ist in den Entscheidungen vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 - und vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 - ausgeführt worden, daß ein Verfolgter nach § 154 Abs. 1 BEG wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen nicht anspruchsberechtigt sei, wenn in seiner Heimat die Deutschen zwar allgemein vertrieben worden seien, der Verfolgte aber selbst, wenn er nicht früher ausgewandert wäre, von dieser allgemeinen Vertreibung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht erfaßt worden wäre.
- BGH, 03.10.1962 - IV ZR 68/62
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Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen Vorschriften, daß nur Verfolgte, denen der Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zukommt, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu beanspruchen haben (Urteile des Senats RzW 1961, 184 Nr. 31, 324 Nr. 35, 1962, 224 Nr. 23, 368 Nr. 30 sowie Urteile vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 -, vom 10. Mai 1961 - IV ZR 306/60 -, vom 17. Januar 1962 - IV ZR 216/61 -, vom 2. Mai 1962 - IV ZR 12/61 - und vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 -).Davon hat der Senat auch für die Fälle keine Ausnahme vorgesehen, in denen die Annahme nahe liegt, daß die Vertreibung gerade wegen der Verfolgung oder wegen des auf dieser beruhenden Kampfes des Verfolgten gegen den Nationalsozialismus unterblieben ist (vgl. die Urteile vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 - und vom 10. Mai 1961 - IV ZR 306/60 -, die ebenfalls Verfolgte betroffen, die mit der tschechischen Auslandsarmee in ihre Heimat zurückkehrten und sie erst nach der allgemeinen Vertreibung erneut verließen, sowie das Urteil vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 -, das einen Funktionär der sozialdemokratischen Partei betrifft, der 1946 in die Tschechoslowakei zurückkehrte und bis 1948 dort blieb).
- BGH, 24.11.1961 - IV ZR 135/61
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Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, haben nur die Verfolgten einen Anspruch wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 150, 154 BEG, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind (vgl. BGH vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, RzW 1960, 35; vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 -, RzW 1960, 85; ebenso BGH vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 -, vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 -, vom 19. April 1961 - IV ZR 147/60 - und vom 10. Mai 1961 - IV ZR 306/60 -). - BGH, 28.02.1962 - IV ZR 124/61
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Denn wie der Senat bereits in mehreren früheren Entscheidungen näher dargelegt hat, vermag eine Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung die Vertriebeneneigenschaft und damit die Anspruchsberechtigung im Rahmen des § 154 BEG für den Verfolgten nur dann zu begründen, wenn er ohne seine Auswanderung von der Vertreibung erfaßt worden wäre, diese also durch seine vorherige - verfolgungsbedingte - Auswanderung vermieden hat (RzW 1961, 184 Nr. 31; 1961, 324 Nr. 35; 1960, 35 Nr. 29; 1960, 85 Nr. 34; ferner die Urteile vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 -, vom 19. April 1961 - IV ZR 147/60 - und vom 10. Mai 1961 - IV ZR 306/60 -).
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