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| BGH, 13.11.1963 - IV ZR 337/62 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.07.1963 - IV ZR 148/62
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.11.1963 - IV ZR 337/62
Wenn ein Ehegatte gegenüber diesen Forderungen versagt und Belastungen, denen die Ehe ausgesetzt ist, oder Fehlhandlungen des anderen Ehegatten, denen gegen über er Nachsicht üben müßte, zum Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe abzuwenden, so kann gerade seine Abwendung als die von ihm schuldhaft gesetzte entscheidende Zerrüttungsursache zu bewerten sein (Urteile des Senats vom 12. Juli 1963 IV ZR 148/62 und vom 25. September 1963 IV ZR 330/62.).Selbst wenn der Kläger Belastungen, unter denen die Ehe stand, nicht hätte zum Anlaß nehmen dürfen, sich endgültig von der Beklagten zu trennen, könnte unter Umständen seinem schuldhaften Verhalten die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nicht beizumessen sein, sofern die Ehe bereits vorher in ihrem Bestand gefährdet war und auch ohne die von ihm durchgeführte Trennung und bei eigenem pflichtgemäßen Verhalten in nicht allzu ferner Zeit an den in ihr vorhandenen, von seinem Verschulden unabhängigen Belastungen gescheitert wäre (Urteil des Senats vom 12. Juli 1963 IV ZR 148/62).
- BGH, 16.01.1963 - IV ZR 110/62
Unheilbare Zerrüttung der Ehe
Auszug aus BGH, 13.11.1963 - IV ZR 337/62
Die zunächst bestehende tatsächliche Vermutung dafür, daß der Kläger durch die endgültige Trennung schuldhaft die unheilbare Zerrüttung der Ehe maßgeblich herbeigeführt hat, würde nicht durchgreifen, wenn sich ergeben würde, daß die Ehe, als der Kläger die Gemeinschaft mit der Beklagten aufgäbe, bereits in erheblichem Grad durch Umstände zerrüttet war, die ihm nicht zum Verschulden gereichen (Urteil des Senats BGHZ 39, 26, 35) [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62]. - BGH, 25.09.1963 - IV ZR 330/62
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Auszug aus BGH, 13.11.1963 - IV ZR 337/62
Wenn ein Ehegatte gegenüber diesen Forderungen versagt und Belastungen, denen die Ehe ausgesetzt ist, oder Fehlhandlungen des anderen Ehegatten, denen gegen über er Nachsicht üben müßte, zum Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe abzuwenden, so kann gerade seine Abwendung als die von ihm schuldhaft gesetzte entscheidende Zerrüttungsursache zu bewerten sein (Urteile des Senats vom 12. Juli 1963 IV ZR 148/62 und vom 25. September 1963 IV ZR 330/62.). - BGH, 25.09.1963 - IV ZR 245/62
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Auszug aus BGH, 13.11.1963 - IV ZR 337/62
Zutreffend führt die Revision aus, daß bei der Prüfung der Schuldfrage, soweit sie dafür von Bedeutung ist, ob die Beklagte dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren widersprechen kann, auch verziehene Verfehlungen berücksichtigt werden müssen, denn ehewidrige Handlungen, die für eine Scheidung nach § 43 EheG nicht mehr in Betracht kommen, können doch im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG erheblich sein (Urteile des Senats FamRZ 1963, 436, 438 und vom 25. September 1963 IV ZR 245/62).
- BGH, 01.10.1969 - IV ZR 726/68
Antrag auf Scheidung einer Ehe trotz Widerspruchs der Ehepartners - Beurteilung …
Die Verzeihung einer Verfehlung mag im Einzelfall dafür sprechen, daß die Verfehlung sich nicht oder nicht allzusehr auf die später eingetretene unheilbare Zerrüttung ausgewirkt hat; das ist aber keineswegs immer der Fall, und es bedarf jeweils der Prüfung, welche Bedeutung eine wenn auch verziehene Verfehlung für die Zerrüttung gehabt hat (BGHZ 39, 191, 195 [BGH 27.02.1963 - IV ZR 198/62]; BGH vom 13. November 1963 - IV ZR 337/62, und vom 10. Juli 1964 - IV ZR 88/63). - BGH, 20.11.1964 - IV ZR 297/63
Rechtsmittel
Die Verzeihung solcher Verfehlungen kann zwar dafür sprechen, daß sie sich nicht oder nicht allzusehr auf die schließlich eingetretene Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben; das braucht aber nicht stets der Fall zu sein, und die Bedeutung verziehener Eheverfehlungen für die Zerrüttung muß im allgemeinen mitberücksichtigt werden (Urteile des Senats BGHZ 39, 191, 195 [BGH 27.02.1963 - IV ZR 198/62] und vom 13. November 1963 - IV ZR 337/62 -). - BGH, 18.09.1964 - IV ZR 183/63
Rechtsmittel
Wenn ein Ehegatte gegenüber diesen Forderungen versagt und Belastungen, denen die Ehe ausgesetzt ist, oder Fehlhandlungen des anderen Ehegatten, denen gegenüber er Nachsicht üben müßte, zum Anlaß nimmt, sich endgültig von der Ehe abzuwenden, so kann gerade seine Abwendung als die von ihm schuldhaft gesetzte entscheidende Zerrüttungsursache zu bewerten sein (Urteile des Senats FamRZ 1964, 32; 1964, 80sowie Urteil vom 13. November 1963 - IV ZR 337/62 -).
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