Rechtsprechung
| BGH, 17.01.2024 - IV ZR 419/22 |
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§ 552a Satz 1 ZPO, § ... 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 203 Abs. 5 VVG, § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 155 Abs. 3, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 203 Abs. 5
Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 22.04.2022 - 93 O 3868/21
- OLG München, 17.11.2022 - 14 U 3177/22
- BGH, 17.01.2024 - IV ZR 419/22
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19
Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
Auszug aus BGH, 17.01.2024 - IV ZR 419/22
Die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG sind durch das Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) geklärt.Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 38).
Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26).
Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29).
In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 - 11 U 303/23
Wirksamkeit von Prämienanpassungen i.R.e. privaten Krankenversicherung; …
Rn. 104 Wie in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 erwähnt, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17.01.2024 die Feststellungen der Berufungsinstanz in den dortigen Fällen gebilligt, wonach jedenfalls die Mitteilungen der Beklagten zu den Beitragsanpassungen in 2015 und 2018 (IV ZR 419/22) bzw. 2017 (IV ZR 420/22) den gesetzlichen Vorgaben genügen, was ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht. - OLG Düsseldorf, 12.11.2024 - 14 U 15/24
Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen in einer Kranken- und Pflegeversicherung
Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang von einander ab, prüfen wir die Beiträge und passen sie gegebenenfalls an." Damit ist der Schwellenwertmechanismus hinreichend beschrieben (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - IV ZR 419/22, juris, Rn. 15).Durch die Zusammenschau von Anschreiben und dem übersichtlich gestalteten Merkblatt erkennt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Mühe die erforderlichen Informationen einschließlich des erforderlichen Tarifbezuges (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - IV ZR 419/22, juris, Rn. 15).
- OLG Bamberg, 25.04.2024 - 1 U 180/23
Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung - Nachprüfung der …
Rn. 15 aa) Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. IV ZR 294/19; Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Rn. 24 und zuletzt Beschlüsse vom 17.01.2024, Az. IV ZR 309/22, Rn. 12 und Az. IV ZR 419/22, Rn.12; jew. m. w. N.).Dabei ist eine Gesamtbetrachtung von Anschreiben, Versicherungsschein und Informationsbeilage vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20, Rn. 31, und zuletzt Beschlüsse vom 17.01.2024, Az. IV ZR 309/22, Rn. 12 und Az. IV ZR 419/22, Rn.12).
- OLG Düsseldorf, 10.09.2024 - 14 U 15/24
Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch Angabe …
Rn. 28 Das Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes wird in den "Wichtige(n) Hinweise(n) zu Ihrer Krankenversicherung", auf die im Anschreiben ausdrücklich Bezug genommen wird, dargelegt: "Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge nachkalkuliert werden." Zudem heißt es nahezu unmittelbar anschließend, dass die Beiträge nicht angepasst werden dürfen, wenn "die Werte der Leistungsentwicklung nicht in dem gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab[weichen]." Damit ist der Schwellenwertmechanismus hinreichend beschrieben (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - IV ZR 419/22, juris, Rn. 15).Den Bezug des gesetzlich vorgeschriebenen Vergleichs der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und seines Ergebnisses zu den konkret betroffenen Tarifen des Klägers konnte der hier gewählten Mitteilung in (nur) einem Schriftstück entnommen werden, das Begründungsschreiben und Nachtragsversicherungsschein verbindet und so an die Erklärung, dass ein gesetzlich vorgeschriebener Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen durchgeführt worden sei, die Beitragsveränderungen in den einzelnen Tarifen unmittelbar anschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - IV ZR 419/22, juris, Rn. 15).
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 - 111 U 303/23 Wie in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2024 erwähnt, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 17.01.2024 die Feststellungen der Berufungsinstanz in den dortigen Fällen gebilligt, wonach jedenfalls die Mitteilungen der Beklagten zu den Beitragsanpassungen in 2015 und 2018 (IV ZR 419/22) bzw. 2017 (IV ZR 420/22) den gesetzlichen Vorgaben genügen, was ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht.
- OLG Düsseldorf, 13.05.2024 - 9 U 85/23
Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung
Rn. 38 Nach den bereits oben erwähnten Beschlüssen des BGH vom 17.01.2024 in den Verfahren IV ZR 419 und 420/22 (BeckRS 2024, 3077 und 3076) ist schließlich höchstrichterlich geklärt, dass die tatrichterliche Einschätzung, dass die Tarifanpassungen der Beklagten ab den Jahren 2012 formell wirksam erfolgt sind, nicht zu beanstanden ist. - LG Köln, 01.07.2026 - 23 O 371/25 Zu welch unsicherer, und eben keineswegs sicherer, Rechtslage das allerdings geführt hat, zeigt exemplarisch die Bewertung der Mitteilungsschreiben der M. Krankenversicherung, welche der 9. und 20. Zivilsenat des OLG Köln nach den Urteilen des BGH vom 16.12.2020 bis einschließlich Stichtag 01.01.2018 in st. Rspr. zunächst für unwirksam gehalten haben, bis schließlich der BGH in einem Hinweisbeschluss vom 17.01.2024 (IV ZR 419/22) nach Zulassung einer Revision durch das OLG München (Urt. Vom 17. November 2022, 14 U 3177/22) das Gegenteil verkündet hat.
- OLG München, 29.01.2025 - 25 U 1023/24
Geheimhaltungsbedürftigkeit, Prämienanpassung, Unterbevollmächtigter …
In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH…, Urteil vom 16. Dezember 2020, aaO; Beschluss vom 17. Januar 2024 - IV ZR 419/22, juris Rn. 14). - OLG Jena, 03.12.2025 - 4 U 1138/23 Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; soweit diese Entscheidung keine revisionsrechtlich relevanten Fehler aufweist, hat sie unabhängig davon Bestand, ob andere Gerichte dieselbe Mitteilung auf die gleiche Weise beurteilt haben (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - IV ZR 419/22 -, Rn. 12, juris;… vom 17. Januar 2024 - IV ZR 420/22 -, Rn. 10, juris).
- LG Köln, 25.03.2026 - 20 O 149/25 Sie führte auch in der Instanzenrechtsprechung zu bisweilen sehr divergierenden Entscheidungen (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 30.9.2022 - 20 U 130/22 -, einerseits und BGH, Beschlüsse vom 17.1.2024 - IV ZR 419/22 und 420/22 - andererseits zur formellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen desselben Krankenversicherers).
- LG Köln, 01.10.2025 - 20 O 12/25
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