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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,370
BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94 (https://dejure.org/1995,370)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1995 - IV ZR 43/94 (https://dejure.org/1995,370)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1995 - IV ZR 43/94 (https://dejure.org/1995,370)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung unfallbedingter Invalidität - Versäumung der Frist - Wegfall des Entschuldigungsgrunds - Unfallbedingte Gesundheitsverschlechterung binnen Jahresfrist - Rechtsmißbrauch des Versicherers - Berufung auf fehlende ärztliche Invaliditätsfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUB § 8 II (1) (F: 1961)
    Versäumung der Frist zur Geltendmachung unfallbedingter Invalidität

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Private Unfallversicherung; treuwidrige Berufung des Versicherers auf das Fehlen fristgerechter ärztlicher Invaliditätsfeststellung

Papierfundstellen

  • BGHZ 130, 171
  • NJW 1995, 2854
  • MDR 1996, 51
  • VersR 1995, 1179
 
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Wird zitiert von ... (76)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.05.1994 - IV ZR 192/93

    Rechte und Pflichten der Parteien eines Unfallversicherungsvertrages nach …

    Auszug aus BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94
    Da es innerhalb der Dreijahresfrist für eine Neufeststellung des Invaliditätsgrades gemäß § 13 (3a) AUB zwischen den Parteien zum Rechtsstreit gekommen ist, wird es für die endgültige Bemessung einer durch die unfallbedingte Harnröhrenstriktur entstandenen) (Teil-Invalidität auf den Dauerzustand am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall ankommen - s. dazu die Senatsurteile vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93 - VersR 1994, 971 unter 3 c, 1. Fallvariante; vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 192/80 - VersR 1981, 1151 unter II 2 und schließlich vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 unter 2, allerdings zu einem nach der Gliedertaxe der AUB zu regulierenden Fall.
  • BGH, 02.11.1994 - IV ZR 324/93

    Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94
    Es ist allgemein anerkannt, daß die Versäumung von Ausschlußfristen unbeachtlich bleibt, wenn sie ausreichend entschuldigt werden kann (so zuletzt Senatsurteil vom 2. November 1994 - IV ZR 324/93 - VersR 1995, 82 unter 2 c).
  • BGH, 16.12.1987 - IVa ZR 195/86

    Fristgerechte Einreichung ärztlicher Feststellungen in der Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94
    Auch wenn sich die Feststellung nämlich als korrekturbedürftig erweisen sollte, wäre dies bedeutungslos für die notwendige Fristwahrung (so schon Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVa ZR 195/86 - VersR 1988, 286; weitere Anspruchsvoraussetzung ist selbstverständlich auch hier der fristgerechte Eintritt bedingungsgemäßer Invalidität).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ZR 7/77

    Voraussetzungen der Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers

    Auszug aus BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94
    Die fristgerechte Invaliditätsfeststellung ist ebenso wie der zeitgerechte Invaliditätseintritt Anspruchsvoraussetzung (dazu im einzelnen Senatsurteil vom 28. Juni 1978 - IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036).
  • BGH, 28.02.1990 - IV ZR 36/89

    Umfang der Berufsunfähigkeit bei einer Hüftgelenksimplantation

    Auszug aus BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94
    Da es innerhalb der Dreijahresfrist für eine Neufeststellung des Invaliditätsgrades gemäß § 13 (3a) AUB zwischen den Parteien zum Rechtsstreit gekommen ist, wird es für die endgültige Bemessung einer durch die unfallbedingte Harnröhrenstriktur entstandenen) (Teil-Invalidität auf den Dauerzustand am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall ankommen - s. dazu die Senatsurteile vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93 - VersR 1994, 971 unter 3 c, 1. Fallvariante; vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 192/80 - VersR 1981, 1151 unter II 2 und schließlich vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 unter 2, allerdings zu einem nach der Gliedertaxe der AUB zu regulierenden Fall.
  • BGH, 24.03.1982 - IVa ZR 226/80

    Rechtsnatur der Anmeldefrist

    Auszug aus BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94
    Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlußfrist (vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 24. März 1982 - IVa ZR 226/80 - VersR 1982, 567, das fristgerechte Geltendmachen von unfallbedingter Invalidität in der Kraftfahrtversicherung betreffend).
  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 192/80

    Berücksichtigung von innerhalb von drei Jahren vom Unfalltage ab noch nicht …

    Auszug aus BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94
    Da es innerhalb der Dreijahresfrist für eine Neufeststellung des Invaliditätsgrades gemäß § 13 (3a) AUB zwischen den Parteien zum Rechtsstreit gekommen ist, wird es für die endgültige Bemessung einer durch die unfallbedingte Harnröhrenstriktur entstandenen) (Teil-Invalidität auf den Dauerzustand am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall ankommen - s. dazu die Senatsurteile vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93 - VersR 1994, 971 unter 3 c, 1. Fallvariante; vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 192/80 - VersR 1981, 1151 unter II 2 und schließlich vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 unter 2, allerdings zu einem nach der Gliedertaxe der AUB zu regulierenden Fall.
  • OLG München, 17.01.1994 - 26 U 3886/93

    Eintritt eines Arbeitsunfalls bei Elektroarbeiten ; Ärztlicher Feststellung der …

    Auszug aus BGH, 05.07.1995 - IV ZR 43/94
    Invalidität im Sinne der AUB läßt sich aber nicht ohne Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauergesundheitsschadens feststellen, denn für den Entschädigungsanspruch maßgebend ist nur unfallbedingte Invalidität (vgl. dazu auch OLG München in VersR 1995, 565 [OLG München 17.01.1994 - 26 U 3886/93] unter 1).
  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten …

    Wenn Ärzte dem Versicherten zu Unrecht erklärt hätten, es würden nach dem Unfall keine Dauerfolgen zurückbleiben, trage der Versicherer dafür keine Verantwortung (BGHZ 130, 171, 176).

    Das hat der Senat angenommen, wenn ein unveränderlicher Gesundheitsschaden tatsächlich vor Fristablauf in einem ärztlichen Bericht erwähnt worden ist, etwa weil der behandelnde Unfallchirurg die Gallenblase entfernt hatte, eine daraus folgende Invalidität aber nicht ausdrücklich fristgerecht ärztlich festgestellt wurde (BGHZ 130, 171, 178 f.; 137, 174, 177).

  • BGH, 07.03.2007 - IV ZR 137/06

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen in der privaten …

    Daraus folgt: Erforderlich ist die Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGHZ 130, 171, 178).
  • OLG Köln, 19.10.2021 - 20 U 17/21
    Rn. 37 In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1995 zu IV ZR 43/94 [Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171] und auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 20. November 2013 [Urteil, 7 U 176/11, VersR 2014, 1495], des OLG Oldenburg vom 31. März 1999 [Urteil, 2 U 264/98, NJW-RR 2000, 108] und des OLG Hamm vom 13. Januar 1993 [Urteil, 20 U 224/92, VersR 1993, 1473].

    Und nur für Ausschlussfristen ist allgemein anerkannt und vom Bundesgerichtshof in dem von der Klägerin zitierten Urteil entschieden worden, dass das Versäumen der Frist unbeachtlich bleibt, wenn das Versäumen ausreichend entschuldigt werden kann und die Geltendmachung unverzüglich nach Entfallen des Entschuldigungsgrundes nachgeholt wird [BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, Juris-Rn. 5 und 8].

    Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 5. Juli 1995 aus [BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, Juris-Rn. 11].

    In Bezug auf die in dem dortigen Streitfall - neben der Frist zur Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität auch - versäumte Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung geht der Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung dementsprechend ausschließlich auf die Frage ein, unter welchen Voraussetzungen das Berufen eines Versicherers auf das Versäumen der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung treuwidrig sein kann [BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, Juris-Rn. 11 ff., insb.

    Auch in diesem Zusammenhang bezieht sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1995 zu IV ZR 43/94 [Urteil, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171].

    Rn. 43 Zum einen hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil entschieden, dass es zu dem innerhalb der Invaliditätseintrittsfrist eingetretenen Umstand, dass dem dortigen Kläger unfallbedingt die Blase entfernt werden musste, rechtsmissbräuchlich wäre, wenn sich der dortige Versicherer insoweit auf das Fehlen der fristgerechten Invaliditätsfeststellung beriefe, weil es sich bei dem Verlust der Gallenblase um eine endgültige und unveränderliche Beeinträchtigung handele und der Versicherer insoweit von Anfang an kein schützenswertes Interesse gehabt habe, zeitnah zum Unfall noch eigene zusätzliche Feststellungen treffen zu können [BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, Juris-Rn. 20 f., 21].

    Rn. 44 Und zum anderen hat der Bundesgerichtshof in seinem von der Klägerin zitierten Urteil vom 5. Juli 1995 zu IV ZR 43/94 [Urteil, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171].

    zu Einzelpunkten der vielen bei dem dortigen Kläger unfallbedingt eingetretenen schweren Gesundheitsschäden entschieden, dass in Fällen, in denen ein Arzt binnen 15 Monaten seit dem Unfall festgestellt hat, dass bei dem Versicherten infolge des Unfalls binnen Jahresfrist nicht weiter besserungsfähige Gesundheitsschäden eingetreten sind, rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Unfallversicherer sich darauf beruft, dass es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung einer auf diese Schäden zurückzuführenden Teilinvalidität des Versicherten fehle [BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, Juris-Rn. 20 f., 31].

    Die Klägerin weist in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 zwar - von theoretischen Ansatz her - zu Recht unter Bezugnahme auf weitere einschlägige Entscheidungen des Bundesgerichts darauf hin, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die vorgenannten Fallkonstellationen hinaus weitere Umstände gibt, die die Bewertung des Berufens eines Versicherers auf das Fehlen der fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung als rechtsmissbräuchlich rechtfertigen können [dies hat der Bundesgerichtshof in der Tat mehrfach entschieden, etwa in seinen Urteilen vom 30. November 2005 (…IV ZR 154/04, VersR 2006, 352, Juris-Rn. 11/12), vom 5. Juli 1995 (IV ZR 43/94, VersR 1995, 1179, Juris-Rn. 11) und vom 28. Juni 1978 (…IV ZR 7/77, VersR 1978, 1036, Juris-Rn. 20 ff., 21).

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