Rechtsprechung
| BGH, 12.03.2003 - IV ZR 450/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des Revisionsverfahrens; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 § 3
Streitwert bei Zwischenfeststellungsklage - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 19.02.2015 - VII ZR 176/14
Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Es braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, ob die in einem Vorschussurteil regelmäßig enthaltene Feststellung, dass den Auftragnehmer eine Nachschusspflicht trifft, falls der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (vgl. BGH…, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07, BauR 2008, 2041 Rn. 8 m.w.N.), im Einzelfall eine Erhöhung des Streitwerts der Vorschussklage - und entsprechend der Beschwer des zur Vorschusszahlung verurteilten Beklagten -über den Wert des bezifferten Zahlungsantrags hinaus rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91, NJW-RR 1992, 698, zur Beschwer bei Häufung von Leistungs- und (Zwischen-)Feststellungsklage; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 12. März 2003 - IV ZR 450/02, juris). - OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 142/13
Begründungserfordernis bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Die von den Klägerinnen erhobene Zwischenfeststellungsklage wirkte sich nämlich nicht streitwerterhöhend aus, weil deren wirtschaftliche Bedeutung nicht über den im Übrigen erhobenen Klageantrag hinausreicht und deshalb kein weitergehender Streitwert anzusetzen ist (vgl. hierzu allg.: BGH Beschl. v. 12.03.2003 - IV ZR 450/02 -).
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