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| BGH, 18.10.1961 - IV ZR 48/61 |
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- BGH, 21.06.1961 - IV ZR 13/61
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Auszug aus BGH, 18.10.1961 - IV ZR 48/61
Dieser selbständige Beendigungsgrund für den Entschädigungszeitraum wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin die Ehe bereits vor der verfolgungsbedingten Auswanderung geschlossen hatte, denn auch eine Frau, die schon vor der Verfolgung berufstätig war, muß es sich entgegenhalten lassen, wenn sie im weiteren Verlauf der Entwicklung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten hat (Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 IV ZR 13/61).Wichtig sind ferner das Alter und der Gesundheitszustand der Klägerin, doch müssen körperliche Beeinträchtigungen, die auf die Verfolgung zurückzuführen sind, als Umstände, die gegen die Erwerbstätigkeit einer in den Verhältnissen der Klägerin lebenden Ehefrau sprechen, außer Betracht bleiben (Urteil vom 21. Juni 1961 IV ZR 13/61).
- BGH, 10.04.1963 - IV ZR 284/62
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Insoweit wird insbesondere auf die weiteren Entscheidungen des Senats vom 14. Dezember 1960 (…a.a.O.), von 18. Oktober 1961 - IV ZR 48/61 - (RzW 1962, 126 Nr. 20) und vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 169/61 - hingewiesen.
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