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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,680
BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94 (https://dejure.org/1994,680)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1994 - IV ZR 48/94 (https://dejure.org/1994,680)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 (https://dejure.org/1994,680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachbeförderung - Zerstörte Sachen - Entsorgungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 11 Nr. 3 Satz 1
    Ersatzfähigkeit der Kosten der Entsorgung von mit dem Fahrzeug beförderten und darauf zerstörten Sachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 276
  • MDR 1995, 259
  • NZV 1995, 107
  • VersR 1995, 162
  • VersR 1995, 90
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68

    Reinigung des Tanks eines Silofahrzeugs - Verschmutzung des Fahrzeugtanks infolge …

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94
    Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726 unter 3 - vertritt es die Auffassung, daß, soweit es um Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens der mit dem Fahrzeug beförderten Sachen gehe, der Risikoausschluß nur die Haftung des Versicherungsnehmers für solche Schäden erfasse, die an den von ihm beförderten Sachen selbst eingetreten sind.

    In diesem Sinne hat der Senat bereits den Wortlaut der Ausschlußklausel des § 11 Nr. 6 AKB 1962 ausgelegt (Senatsurteil vom 28. Mai 1969, aaO.).

    Des weiteren liegt der Regelung aber auch der Gedanke zugrunde, daß die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen, ihn also insbesondere von vertraglichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen freizustellen (Senatsurteil vom 28. Mai 1969, aaO.).

    Dagegen fallen anderweite Schäden, die sich nicht als Schäden an der beförderten Sache, sondern als deren weitere Auswirkung darstellen, auch dann nicht unter den Deckungsausschluß, wenn ihre Ursache in der Beschädigung der beförderten Sache selbst liegt (Senatsurteil vom 28. Mai 1969, aaO.).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93

    Begriff der Beförderung einer Sache

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94
    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Grundsatz maßgeblich, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind und nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGHZ 88, 228, 231; Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 - VersR 1994, 1058 unter 2 b).
  • BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 165/81

    Umfang der Ausschlußklausel

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94
    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Grundsatz maßgeblich, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind und nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGHZ 88, 228, 231; Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 - VersR 1994, 1058 unter 2 b).
  • BGH, 18.03.1986 - VI ZR 213/84

    Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zur Entlastung des Schädigers

    Auszug aus BGH, 23.11.1994 - IV ZR 48/94
    Das hat der Bundesgerichtshof bereits für § 11 Nr. 3 Satz 1 Alt. 1 AKB ausgesprochen (Urteil vom 18. März 1986 - VI ZR 213/84 - VersR 1986, 755 unter II, 1); für den hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Klausel gilt nichts anderes.
  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 212/10

    Wohngebäudeversicherung: Reichweite und Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für …

    Zwar sind solche Klauseln grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98, NVersZ 1999, 394 unter 2 a;… vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 b).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 233/11

    Gruppen-Rechtsschutzversicherung: Zulässigkeit eines rückwirkend vereinbarten …

    Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b;… vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20).
  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 220/06

    Kosten der Entsorgung von Transportgut nach einem Verkehrsunfall mit einem Lkw

    Dieses Verständnis der Regelung in § 8 Nr. 3 StVG stimmt überein mit der Auffassung des IV. Zivilsenats des BGH, wonach die Haftungsausschlussklausel in § 11 AKB, die für das Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Halter gilt, nur Schäden erfasst, die unmittelbar an den beförderten Gütern selbst eingetreten sind, (BGH, Urteil vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162, 163; ebenso schon Urteil vom 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726, 727;… siehe auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 11 Rn. 24 AKB).
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