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| BGH, 27.03.1957 - IV ZR 5/57 |
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Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BGH, 06.03.1957 - IV ZR 267/56
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Auszug aus BGH, 27.03.1957 - IV ZR 5/57
Daß aber mündliche Agitation, gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ein Bekämpfen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BEG ist, hat der Senat in dem Urteil vom 6. März 1957 - IV ZR 267/56 - anerkannt. - RG, 03.07.1914 - III 41/14
Konkurs. Leistung aus vorläufig vollstreckb. Urteil. Teilurteil.
Auszug aus BGH, 27.03.1957 - IV ZR 5/57
In eine Prüfung dieser Frage kann daher gemäß § 559 ZPO nicht eingetreten werden (RGZ 75, 16 [19]; 85, 214 [217]; RG in JW 1935, 518 Nr. 10). - BGH, 25.01.1957 - IV ZR 199/56
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Auszug aus BGH, 27.03.1957 - IV ZR 5/57
Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Januar 1957 - IV ZR 199/56 - ausgesprochen hat, ist auch die rein nominelle Mitgliedschaft in der Regel nur erworben worden, weil der Erwerber daran gewisse Hoffnungen knüpfte, insbesondere nicht selten persönliche Vorteile für sich erwartete.
- BGH, 19.10.1955 - IV ZR 130/55
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Auszug aus BGH, 27.03.1957 - IV ZR 5/57
Wie der Senat in dem Urteil vom 19. Oktober 1955 - IV ZR 130/55 - (LM Nr. 1 zu § 100 BErgG) ausgeführt hat, wird die Zulässigkeit der Klage in einem vor Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes anhängig gemachten Rechtsstreit nicht dadurch berührt, daß ein ablehnender Bescheid nicht ergangen ist, wenn das entschädigungspflichtige Land in der mündlichen Verhandlung über die Klage einen Antrag auf Abweisung aus sachlichen Gründen gestellt hat. - RG, 11.11.1910 - VII 595/09
Enteignungsentschädigung; Verzinsung; Fälligkeit
- BGH, 11.01.1957 - IV ZR 283/56
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Auszug aus BGH, 27.03.1957 - IV ZR 5/57
Die Mitgliedschaft bei der NSBO schließt die Ansprüche nach dem Entschädigungsgesetz nicht aus, da diese Organisation nicht zu den Gliederungen der Partei gehört hat (Urteil des Senats vom 25. Januar 1956 - IV ZR 283/56 - abgedruckt bei LM Nr. 2 zu § 8 BWGöD).
- BGH, 25.10.1957 - IV ZR 167/57
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Bei dieser Auffassung ist der Senat auch nach Inkrafttreten des BEG verblieben (vgl. die Entscheidung RzW 57, 116 38 und 146 18 sowie die nichtveröffentlichte Entscheidung vom 12.12.1956 - IV ZR 212/56 -, in der eine Tätigkeit ähnlich der eines Funktionäres der SED als ein Bekämpfen angesehen wurde, und vom 27.3.1957 - IV ZR 5/57 -), in der dies bejaht wurde für eine systematische Propaganda gegen den Nationalsozialismus mit dem Ziele, die Stimmung der Bevölkerung und ihr Vertrauen zu ihm zu untergraben. - BGH, 04.08.1958 - IV ZR 56/58
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Dabei geht jede Förderung der NSDAP durch aktives Handeln über den Rahmen der nominellen Parteimitgliedschaft hinaus (Urteile des Senats vom 25. September 1957 IV ZR 83/57, RzW 1958, 18, und vom 27. März 1957 IV ZR 5/57). - BGH, 02.12.1959 - IV ZB 220/59
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Auch dieser ist als solcher durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. LM Nr. 18 und Nr. 22 zu § 6 BEG, RzW 1957, 116; ferner Urteile vom 6. März 1957 - IV ZR 267/56 -, vom 27. März 1957 - IV ZR 5/57 - und vom 6. Mai 1959 - IV ZR 315/58 -).
- BGH, 13.05.1959 - IV ZR 314/58
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Die Handlungsweise muß also Teil eines Gesamtverhaltens sein, das eine gewisse Dauer und Nachdrücklichkeit erkennen laßt sowie auf einer einigermaßen sinnvollen Planung beruht, wenn dabei auch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile vom 27. März 1957 IV ZR 5/57 und vom 29. Juni 1957 IV ZR 116/57, beide ebenfalls zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG). - BGH, 06.05.1959 - IV ZR 315/58
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Daß aber eine derartige mündliche Agitation gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ein Bekämpfen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BEG ist, hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen wiederholt anerkannt (Urteile vom 6. März 1957 - IV ZR 267/56 - und vom 27. März 1957 - IV ZR 5/57 -). - BGH, 12.02.1958 - IV ZR 258/57
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Erforderlich sind vielmehr, wie sich aus dem Wort "Bekämpfen" ergibt, nach der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Senats (vgl. die Entscheidung RzW 57, 116, LM Nr. 4 zu § 1 BEG sowie die Entscheidung vom 29. Juni 1957 - IV ZR 116/57 -, IV ZB 110/57 - und vom 27. März 1957 - IV ZR 5/57 ) auf Grund der Gegnerschaft zum Nationalsozialismus vorgenommene Handlungen, die vom damaligen Standpunkt aus geeignet sein konnten, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder zumindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern. - BGH, 29.06.1957 - IV ZB 110/57
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Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es daher keiner grundsätzlichen Entscheidung über den Begriff des Einsatzes von Freiheit; denn in der Vertretung einer politischen Auffassung liegt, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 6.4.1955, abgedruckt bei L-M Nr. 4 zu § 1 BErgG ausgesprochen hat, noch kein Bekämpfen, vielmehr ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.3.1957 - IV ZR 5/57 - entschieden hat, eine systematische Propaganda mit dem Ziel erforderlich, die dem nationalsozialistischen Regime günstige Stimmung der Bevölkerung zu untergraben und so die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu unterhöhlen.
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