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| BGH, 22.05.1959 - IV ZR 5/59 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.11.1958 - IV ZR 144/58
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Auszug aus BGH, 22.05.1959 - IV ZR 5/59
Zutreffend ist auch, daß die Entschädigungsbehörde zur Ausübung des Ermessens befugt ist, während sich das Recht der Entschädigungsgerichte gemäß § 211 BEG allein auf die Prüfung beschränkt, ob die Entschädigungsbehörde die grundsätzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Urteil vom 12. November 1958 - IV ZR 144/58 - abgedruckt in RzW 59, 66, 17, und ständige Rechtsprechung).
- BGH, 11.11.1959 - IV ZR 154/59
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In den Urteilen vom 12. November 1958 - IV ZR 144/58 - (…a.a.O.) und vom 22. Mai 1959 - IV ZR 5/59 - (RzW 1959, 462 Nr. 15) hat der Senat ausgeführt, welche objektiven und subjektiven Umstände die Entschädigungsbehörde zu erwägen und darzulegen hat, damit das Gericht entscheiden kann, ob sich die Ermessensentscheidung der Behörde im Rahmen der durch § 211 Abs. 1 BEG normierten Grenzen hält. - BGH, 25.09.1959 - IV ZB 170/59
Rechtsmittel
Diese Entscheidung, mit der übrigens das Oberlandesgericht nicht bewußt von einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat abweichen wollen, ist aber durch die ständige, seitdem veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. insbes. RzW 1958, 101 19 und 1959, 66 17 sowie die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung vom 22. Mai 1959 - IV ZR 5/59).
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