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| BGH, 13.06.1962 - IV ZR 5/62 |
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- BGH, 23.03.1960 - IV ZR 285/59
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Auszug aus BGH, 13.06.1962 - IV ZR 5/62
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. März 1960 - IV ZR 285/59 -, LM Nr. 23 zu § 64 BEG 1956 = RzW 1960, 388 Nr. 50) kann die Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine nur geringfügige Benachteiligung zur Folge haben, wenn eine Ehefrau eine für sie unbedeutende Nebenbeschäftigung aufgibt. - BGH, 27.09.1961 - IV ZR 81/61
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Auszug aus BGH, 13.06.1962 - IV ZR 5/62
Österreichische Staatsangehörige, welche keine Entschädigungsansprüche nach § 150 BEG stellen können, sind nur solche, die nach dem Zusammenbruch 1945 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen (Ergänzung zum Urteil vom 27. September 1961 - IV ZR 81/61 -, RzW 1962, 37 Nr. 21). - BGH, 28.02.1962 - IV ZR 124/61
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Auszug aus BGH, 13.06.1962 - IV ZR 5/62
Nur dort, wo es ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lebensschicksals eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feststeht, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre, etwa weil er noch vor der allgemeinen Vertreibung verstorben ist, oder daß er von ihnen tatsächlich nicht betroffen ist, weil er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, ohne von dort vertrieben worden zu sein, ist die Vertriebeneneigenschaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schäden durch Sonderabgaben zu verneinen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 28. Februar 1962 IV ZR 124/61).
- BGH, 03.10.1962 - IV ZR 68/62
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Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen Vorschriften, daß nur Verfolgte, denen der Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zukommt, Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu beanspruchen haben (Urteile des Senats RzW 1961, 184 Nr. 31, 324 Nr. 35, 1962, 224 Nr. 23, 368 Nr. 30 sowie Urteile vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 -, vom 10. Mai 1961 - IV ZR 306/60 -, vom 17. Januar 1962 - IV ZR 216/61 -, vom 2. Mai 1962 - IV ZR 12/61 - und vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 -).Dabei ist davon auszugehen, daß ein deutscher Staatsangehöriger oder ein deutscher Volkszugehöriger, der vor der Vertreibung aus Verfolgungsgründen aus einem Vertreibungsgebiet ausgewandert ist, ohne diese Auswanderung das Schicksal der Vertreibung erlitten hätte; nur wenn es auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen konkreten Gestaltung des Lebensschicksals des Verfolgten feststeht, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre oder nicht betroffen worden ist, ist die Vertriebeneneigenschaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen oder Schaden durch die Entrichtung von Sonderabgaben nicht gegeben (Urteil des Senats RzW 1962, 368 Nr. 30 und Urteil vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 -).
- BVerwG, 14.01.1965 - III C 120.63
Erwerb eines Handelsgeschäftes von Verfolgten in Österreich - Versagung der …
Mithin kommt es nicht auf die von den Beteiligten aufgeworfenen und zum Teil vom Verwaltungsgericht entschiedenen, im Rahmen des § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV maßgeblichen Fragen an, ob die jüdischen Voreigentümer des Handelsgeschäftes vor dem sog. "Anschluß" österreichische Staatsangehörige gewesen sind und im Zeitpunkt der Entziehung die deutsche Volkszugehörigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben (vgl. zu diesem Problem: BGH, Urteile vom 27. September 1961 - IV ZR 81/61 - [RzW 1962, 37]; vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 - [RzW 1962, 467]) und bejahendenfalls auf die Frage, ob der § 8 Abs. 7 der 7. FeststellungsDV etwa nur auf den Fall anwendbar ist, in dem nach österreichischen Gesetzen dem Verfolgten das entzogene Vermögen durch "Rückstellung" zurückgegeben worden ist (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 9 zu § 8 der 11. LeistungsDV-LA = 7. FeststellungsDV). - BGH, 15.01.1964 - IV ZR 155/63
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Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 -, RzW 1962, 467 Nr. 31, berufen.
- BGH, 26.10.1966 - IV ZR 190/65
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Für die zuletzt angerührte Gruppe hat der Senat dagegen ausgesprochen, ihre österreichische Staatsbürgerschaft schließe ihre Anerkennung als Vertriebene nicht aus (Urteil vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 -, RzW 1962, 467 Nr. 31; Urteil vom 7. Oktober 1964 - IV 2 R 260/65 -, RzW 1965, 177 Nr. 26; Beschluß vom 14. Juli 1966 - IV ZB 242/66 -, unveröffentlicht). - BGH, 07.10.1964 - IV ZR 260/63
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Der erkennende Senat unterscheidet bei der Prüfung der Frage, ob österreichische Staatsangehörige nach den §§ 150 ff BEG als Vertriebene anspruchsberechtigt sein können, nicht zwischen Heimatvertriebenen, die dem österreichischen und solchen, die dem deutschen Kulturkreis angehören (so BGH vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 -, RzW 1962, 467 Nr. 31). - BGH, 15.04.1964 - IV ZR 166/63
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Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, daß Österreicher ein eigenes Staatsvolk bilden und deshalb nicht dem deutschen Volk zugehörig sind (vgl. BGH vom 27. September 1961 - IV ZR 81/61 -, RzW 1962, 37, 38 mit Nachweisen aus dem Schrifttum; ebenso BGH vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 -, RzW 1962, 467 Nr. 31). - BGH, 08.07.1964 - IV ZR 332/63
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Sie stützt sich auf die vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Erwägungen (vgl. BGH vom 27. September 1961 - IV ZR 81/61 -, RzW 1962, 37, 38 mit Nachweisungen aus dem Schrifttum; ebenso BGH vom 13. Juni 1962 - IV ZR 5/62 -, RzW 1962, 467 Nr. 31).
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