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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1968 - IV ZR 507/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,5228
BGH, 13.11.1968 - IV ZR 507/68 (https://dejure.org/1968,5228)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1968 - IV ZR 507/68 (https://dejure.org/1968,5228)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1968 - IV ZR 507/68 (https://dejure.org/1968,5228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 228/64

    Rechtsfolgen der Genehmigung eines durch einen Minderjährigen abgeschlossenen …

    Auszug aus BGH, 13.11.1968 - IV ZR 507/68
    Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Versicherungsnehmer darauf vorher klar und unmißverständlich hingewiesen worden ist (BGHZ 47, 352, 360 ff) [BGH 17.04.1967 - II ZR 228/64].
  • BGH, 10.12.1963 - VI ZR 276/62
    Auszug aus BGH, 13.11.1968 - IV ZR 507/68
    Nach dem ersten Revisionsurteil (LM Nr. 18 zu § 254 (Da) BGB = VersR 1964, 239) ist von folgender Sach- und Rechtslage auszugehen: L. hatte seinem Freund B. vor Antritt der Fahrt versprochen, ihn beim Fahren des Kraftwagens abzulösen.
  • RG, 19.01.1918 - V 231/17

    Auswahl eines Testamentsvollstreckers durch einen Dritten; Anforderungen an einen …

    Auszug aus BGH, 13.11.1968 - IV ZR 507/68
    Sind solche Tatsachen, wie hier, nicht streitig, so ist für die Vermutung oder die Widerlegung der Vermutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kein Raum (…zutreffend für die Erbscheinsvermutung des § 2365 BGB: Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. § 16, II, 4 b und Staudinger/Firsching, BGB 10./11. Aufl. § 2365 Nr. 23 c; a.A. RGZ 92, 68, 71/72).
  • BGH, 22.09.1982 - IVa ZR 26/81

    Möglichkeit des Vorliegens eines Berliner Testaments bei gegenseitiger …

    Zur Vermeidung von Unklarheiten ist weiter darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht bei der erneut vorzunehmenden Auslegung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 47, 58, 67; BGH Urteil vom 13.11.1968 - IV ZR 507/68 = VersR 1969, 49, 51) nicht an die Ansicht gebunden ist, die der Nachlaßrichter im Erbscheinsverfahren vertreten hat.
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