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| BGH, 16.10.1968 - IV ZR 658/68 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.04.1966 - IV ZR 28/65
Wiederholte Scheidungsklage nach § 48 EheG
Auszug aus BGH, 16.10.1968 - IV ZR 658/68
Die nunmehr neue auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage kann daher nur Erfolg haben, wenn sie auf Tatsachen gegründet ist, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben und die allein oder im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht neu und unabhängig von der früheren Wertung zu würdigenden Tatsachen ergeben, daß nach diesem Zeitpunkt für den Kläger das Recht entstanden ist, die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG zu verlangen (BGHZ 45, 329 mit Anm. LM ZPO § 322 Nr. 26; BGHZ 49, 45 mit Anm. LM ZPO § 322 Nr. 61). - BGH, 02.11.1966 - IV ZR 189/65
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.10.1968 - IV ZR 658/68
Wie bereits der frühere IV. (jetzt IX.) Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2.11.1966 - IV ZR 189/65 - = NJW 1967, 443) ausgesprochen hat, ist es nicht unmöglich, daß ein verlassener Ehegatte auch über Jahrzehnte und bis an das Ende seines Lebens die innere Kraft aufbringt, das Bewußtsein der Gebundenheit an den Ehepartner und seiner ehelichen Verantwortung für ihn in sich lebendig zu erhalten. - BGH, 10.11.1967 - IV ZR 115/66
Wiederholte auf § 48 EheG gestützte Klage
Auszug aus BGH, 16.10.1968 - IV ZR 658/68
Die nunmehr neue auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage kann daher nur Erfolg haben, wenn sie auf Tatsachen gegründet ist, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß zugetragen haben und die allein oder im Zusammenhang mit den vom Berufungsgericht neu und unabhängig von der früheren Wertung zu würdigenden Tatsachen ergeben, daß nach diesem Zeitpunkt für den Kläger das Recht entstanden ist, die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG zu verlangen (BGHZ 45, 329 mit Anm. LM ZPO § 322 Nr. 26; BGHZ 49, 45 mit Anm. LM ZPO § 322 Nr. 61).
- BGH, 25.02.1970 - IV ZR 1040/68
Anforderungen an die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - Voraussetzungen für …
Ihm kann dann nicht entgegengehalten erden, daß insoweit seit der letzten Verhandlung des Vorprozesses neue Tatsachen eingetreten sein müßten, vielmehr sind alle in Betracht kommenden Tatsachen uneingeschränkt zu würdigen (BGHZ 44, 359 [BGH 08.12.1965 - IV ZR 297/64]; BGH LM § 48 EheG Nr. 95 und Urteil vom 16. Oktober 1968 - IV ZR 658/68).
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