Rechtsprechung
| BGH, 09.10.1952 - IV ZR 69/52 |
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Papierfundstellen
- NJW 1953, 97 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 23.11.1949 - II ZS 109/49
Auszug aus BGH, 09.10.1952 - IV ZR 69/52
Diese Auffassung geht auf die schon vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in OGHZ 3, 85 [87] vertretene Ansicht zurück, zu einer Auseinandersetzung zwischen Ehegatten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG seien solche Vereinbarungen nicht zu rechnen, die ihre Grundlage nicht in den familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, sondern in rein geschäftlichen Verbindungen hätten.Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die in der Revisionserwiderung gleichfalls unter Bezugnahme auf OGHZ 3, 85 vertretene Meinung, das Umstellungsvorrecht komme nicht in Betracht, wenn ein Ehegatte Beträge "aus rein Wirtschaftlichen Erwägungen hingegeben" habe, soweit damit dasselbe gemeint ist, wie in den vorerwähnten Entscheidungen, nämlich eine Geldhingabe auf Grund "rein geschäftlicher Verbindungen." In der Revisionserwiderung ist auch im Anschluß hieran weiter ausgeführt worden, der Kläger habe sich wirtschaftlich für den Eigentümer des Grundstücks gehalten und daher die Hypothekenlast in Besorgung eigener - ehefremder - Geschäfte abgelöst.
- BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50
Auseinandersetzung unter Ehegatten
Auszug aus BGH, 09.10.1952 - IV ZR 69/52
Der Senat hat im Anschluss an sein grundlegendes Urteil vom 4. Juni 1951; IV ZR 14/50 = BGHZ 2, 270 = NJW 51, 921 wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten auch Ersatzansprüche des Mannes aus § 1390 BGB einer Umstellung im Verhältnis 1 : 1 nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG unterliegen. - BGH, 20.04.1951 - V ZR 113/50
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Auszug aus BGH, 09.10.1952 - IV ZR 69/52
Das Berufungsgericht hat sich auch zu Unrecht auf das Urteil des V. Zivilsenats vom 20. April 1951; V ZR 113/50 = NJW 52, 62 berufen. - BGH, 08.03.1952 - IV ZB 10/52
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Auszug aus BGH, 09.10.1952 - IV ZR 69/52
Diese Bestimmung ist weit auszulegen; sie ist daher nicht nur auf die Auseinandersetzung sachlich-rechtlicher Vermögensgemeinschaften, sondern auch auf die Auseinandersetzung nur wirtschaftlich gemeinsamer Vermögensbestände anzuwenden (Beschluss des Senats vom 8. März 1952; IV ZB 10/52). - BGH, 19.06.1952 - IV ZR 226/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.10.1952 - IV ZR 69/52
Eine solche Vermischung, die wirtschaftlich einen gemeinsamen Vermögensbestand geschaffen hat, liegt, wie der Senat insbesondere in seinen Entscheidungen vom 9. Juli 1951; IV ZR 50/50 und vom 19. Juni 1952; IV ZR 226/51 angenommen hat, auch dann vor, wenn ein Ehemann mit eigenen Mitteln Aufwendungen für eingebrachten Grundbesitz der Frau macht.
- BGH, 05.11.1953 - IV ZR 71/53
Rechtsmittel
Sie ist nicht nur auf die Auseinandersetzung sachlichrechtlicher Vermögensgemeinschaften, sondern auch auf die Auseinandersetzung der wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestände anzuwenden (Beschluss des Senats vom 8.3.52 - IV ZB 10/52 - [LM § 18 Abs. 1 Ziffer 3 UmstG Nr. 11] und Urteil vom 9.10.1952 - IV ZR 69/52 [LM § 18 Abs. 1 Ziffer 3 UmstG Nr. 15]).So hat der Senat das Umstellungsvorrecht des § 18 Abs. 1 Nr. 3 für Forderungen auf Ersatz von Aufwendungen oder aus ungerechtfertigter Bereicherung angenommen, wenn der Ehemann seine eigenen Mittel für den Grundbesitz seiner Frau verwandt hat (Entscheidungen vom 9.7.51 - IV ZR 50/50; vom 19.6.1952 - IV ZR 226/51 und vom 9.10.1952 - IV ZR 69/52 -).
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