Rechtsprechung
| BGH, 09.04.1958 - IV ZR 7/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 27.11.1957 - 9 U (E) 107/57
- BGH, 09.04.1958 - IV ZR 7/58
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.03.1958 - IV ZR 195/57
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Auszug aus BGH, 09.04.1958 - IV ZR 7/58
Wie der erkennende Senat bereits in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung von 19. März 1958 - IV ZR 195/57 - ausgeführt hat, sieht der Gesetzgeber das Ziel der Wiedereingliederung in das Berufs- und Wirtschaftsleben nicht schon dann als erreicht an, wenn der Verfolgte überhaupt eine Tätigkeit ausübt, die es ihm erlaubt, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ausreichend zu bestreiten, sondern erst dann wenn die Tätigkeit diese Höflichkeit nachhaltig d.h. auf die Dauer gewährt.
- BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 56/84
Nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit - Anspruch auf …
Danach ist grundsätzlich maßgebend, ob die Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden konnte oder ob befürchtet werden mußte, daß der Bedürftige sie durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände in absehbarer Zeit wieder verlieren würde (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 - RzW 1958, 267 undvom 10. Juni 1976 - IX ZR 115/73 - RzW 1976, 179, 180 = LM § 75 BEG 1956 Nr. 80 m.w.N. aus der Rechtsprechung).Allerdings mag vieles dafür sprechen, daß die Tätigkeit der Klägerin als Inhaberin einer Diskothek auch vom Standpunkt eines objektiven Betrachters im Zeitpunkt der Scheidung, der hier maßgebend ist (…vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1984 aaO), als ungesichert erscheinen mußte, weil der Klägerin die notwendigen Branchenkenntnisse fehlten und weil das ihr zur Verfügung stehende Startkapital nur gering war (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 - RzW 1958, 267).
- BGH, 01.03.1961 - IV ZR 192/60
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Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 19. März 1958 - IV ZR 195/57 -, LM Nr. 3 zu § 75 BEG 1956 = RzW 1958, 222 22 und vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 -, LM Nr. 4 zu § 75 BEG 1956 = RzW 1958, 267 32 ) ist eine Lebensgrundlage dann als nachhaltig anzusehen, wenn sie den Lebensunterhalt des Verfolgten und seiner Angehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft gewährleistet. - BGH, 22.10.1958 - IV ZR 156/58
Rechtsmittel
Dabei kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob der Ehemann damals auch für die Zukunft mit einem gleichbleibenden Einkommen rechnen konnte, oder ob das etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder einer besonderen Krisenanfälligkeit seiner Berufstätigkeit nicht der Fall gewesen ist (vgl. Urteile des Senats vom 19. März 1958 - IV ZR 195/57, RzW 1958, 228, und vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58, RzW 1958, 267, entsprechend zu dem Begriff der Nachhaltigkeit in § 75 Abs. 2 BEG).
- BGH, 09.07.1958 - IV ZR 89/58
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Richtig ist, daß es für die Frage der Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage im allgemeinen darauf ankommt, ob die erzielten Einkünfte auch in der Zukunft mit einer gewissen Sicherheit zu erwarten sind (Urteile des Senats vom 19. März 1958 - IV ZR 195/57, RzW 1958, 228, und vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58, RzW 1958, 267). - BGH, 30.03.1960 - IV ZR 232/59
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19. März 1958 - IV ZR 195/57 -, LM Nr. 3 zu § 75 BEG 1956 und vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 -, LM Nr. 4 zu § 75 BEG 1956 = RzW 58, 267 32 ) ist eine Lebensgrundlage dann als nachhaltig anzusehen, wenn sie den Lebensunterhalt des Verfolgten und seiner Angehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft gewährleistete. - BGH, 15.10.1958 - IV ZR 114/58
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Sie gelten jedoch, wie schon im Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck kommt, nur "in der Regel" und sind nicht ausnahmslos heranzuziehen (Urteile vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 -, insoweit RzW 1958, 267 nur gekürzt veröffentlicht , vom 28. Mai 1958 - IV ZR 28/58 -, RzW 1958, 314 und vom 30. Mai 1958 - IV ZR 54/58 -, RzW 1958, 368). - BGH, 09.07.1958 - IV ZR 64/58
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Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. März 1958 (RzW 1958, 228 22 ) und seiner gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 - ausgesprochen hat, ist hierfür entscheidend, ob der Verfolgte auf eine Einnahme aus der neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft rechnen konnte, wobei dies nicht rückschauend vom Standpunkt eines gegenwärtigen Beobachters, sondern danach zu beurteilen ist, ob ein objektiver Beobachter im Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Tätigkeit diese nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig, d.h. als Dauertätigkeit, ansehen konnte. - BGH, 05.12.1958 - IV ZR 195/58
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Dabei kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob der Ehemann damals auch für die Zukunft mit einem gleichbleibenden Einkommen rechnen konnte, oder ob das etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder einer besonderen Krisenanfälligkeit seiner Berufstätigkeit nicht der Fall gewesen ist (vgl. Urteil des Senats vom 19. März 1958 - IV ZR 195/57 -, RzW 1958, 228, und vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58 -, RzW 1958, 267, entsprechend zu dem Begriff der Nachhaltigkeit in § 75 Abs. 2 BEG). - BGH, 30.05.1958 - IV ZR 54/58
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Im übrigen kann davon, daß ein Verfolgter eine ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig erlangt habe, nur gesprochen werden, wenn er auf die Einnahmen, die ihm eine solche Lebensgrundlage geben, mit einiger Sicherheit auch in der Zukunft, jedenfalls für eine gewisse Dauer, rechnen kann; dabei ist eine von vornherein bestehende zeitliche Begrenzung und eine besondere Krisenanfälligkeit seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 9. April 1958 IV ZR 7/58, zur Veröffentlichung bestimmt).
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