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| BGH, 30.10.1959 - IV ZR 72/59 |
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Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.10.1959 - IV ZR 106/59
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Auszug aus BGH, 30.10.1959 - IV ZR 72/59
Der Senat hat deshalb auch in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 - dargelegt, daß ein - in jenem Falle aus Österreich - ausgewanderter Verfolgter dann nicht als Vertriebener angesehen werden kann, wenn er ohne die Emigration später in dem Land, das er verlassen hat, nicht vertrieben worden wäre.
- BGH, 24.11.1961 - IV ZR 135/61
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Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, haben nur die Verfolgten einen Anspruch wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 150, 154 BEG, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind (vgl. BGH vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, RzW 1960, 35; vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 -, RzW 1960, 85; ebenso BGH vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 -, vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 -, vom 19. April 1961 - IV ZR 147/60 - und vom 10. Mai 1961 - IV ZR 306/60 -). - BGH, 17.01.1962 - IV ZR 216/61
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Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 -, LM Nr. 4 zu § 150 BEG 1956 = RzW 1960, 85 Nr. 34 und in der vorerwähnten Entscheidung vom 22. Februar 1961 ausgesprochen. - BGH, 14.06.1961 - IV ZR 27/61
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- BGH, 23.11.1960 - IV ZR 157/60
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Ebensowenig fallen nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 = RzW 1960, 85, an der ungeachtet der Kritik von Stranz - RzW 1960, 219 - in der Entscheidung vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 - ausdrücklich festgehalten worden ist, diejenigen Verfolgten unter die genannte Vorschrift, die vor der Vertreibungszeit verstorben sind, gleichgültig ob der Tod sie noch im Vertreibungsgebiet oder erst nach ihrer Auswanderung im Aufnahmeland getroffen hat. - BGH, 27.09.1961 - IV ZR 81/61
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Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 3 zu § 150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29; vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 -, LM Nr. 4 zu § 150 BEG 1956, = RzW 1960, 85 Nr. 34; vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 -, RzW 1961, 184 Nr. 31) gehören daher Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur dann zu den im § 150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch nationalsozialistische Maßnahmen bedingte Auswanderung, wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder ihrer deutschen Volkszugehörigkeit tatsächlich vertrieben worden wären. - BGH, 18.10.1961 - IV ZR 125/61
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Abgesehen davon, daß ihm als Österreicher nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1961 IV ZR 81/61 Ansprüche nach § 150 BEG nicht zustehen können, müssen seine Ansprüche schon daran scheitern, daß er die allgemeine Vertreibung der Deutschen aus Jugoslawien nicht mehr erlebt hat (Urteil vom 30. Oktober 1959 IV ZR 72/59 LM BEG 1956 § 150 Nr. 4). - BGH, 19.04.1961 - IV ZR 147/60
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