Rechtsprechung
| BGH, 07.04.1952 - IV ZR 74/51 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- BGH, 07.02.1952 - IV ZR 74/51
- BGH, 07.04.1952 - IV ZR 74/51
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.08.1951 - III ZR 126/51
Gebührenfreiheit für Stadtstaaten
Auszug aus BGH, 07.04.1952 - IV ZR 74/51
Wie der Ferienzivilsenat des BGH in dem Beschluß vom 21. August 1951 - III ZR 126/51 - (BGHZ 3, 148) ausgeführt hat, genießen Stadtstaaten nur in Landesangelegenheiten nicht aber in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit nach § 90 GKG.
- BGH, 03.05.1954 - III ZR 361/52
Gebührenfreiheit für Stadtstaaten
Dieser Auffassung hat sich zunächst der IV. Senat in seinem Beschluß vom 7. April 1952 (IV ZR 74/51) für Hamburg angeschlossen. - BGH, 09.03.1953 - III ZR 145/52
Rechtsmittel
Es kommt, wie auch der IV. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 7. April 1952 - IV ZR 74/51 - dargelegt hat, nicht darauf an, dass in einem Stadtstaat die Gemeindeaufgaben von den Organen der Staatsverwaltung wahrzunehmen sind; entscheidend ist vielmehr, ob die fragliche Angelegenheit ihrer Natur nach eine solche der staatlichen oder der gemeindlichen Verwaltung ist.
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Rechtsprechung
| BGH, 07.02.1952 - IV ZR 74/51 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zuteilung eines Fahrzeugs an ein Feuerwehramt - Zuteilung eines Feuerlöschzuges an ein Feuerwehramt - Inbesitznahme eines Feuerlöschzuges durch britische Truppen - Beschlagnahme eines Fahrzeugs durch britische Truppen - Einräumung eines Benutzungsrechts zugunsten der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 07.02.1952 - IV ZR 74/51
- BGH, 07.04.1952 - IV ZR 74/51
Papierfundstellen
- DB 1952, 412
- DB 1952, 468
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.10.1951 - IV ZR 90/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.02.1952 - IV ZR 74/51
bereits in dem Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/50 - ausgesprochen, daß auch nach der Kapitulation die HLKO, soweit in ihr die zum Schutze der Person und des Eigentums enthaltenen allgemein geltenden Völkerrechtssätze codifiziert worden sind, auf die Beziehungen zwischen den Siegermächten und der Bevölkerung des besetzten Deutschlands anzuwenden ist, und daß die deutschen Gerichte nicht gehindert sind, diese Rechtssätze anzuwenden, sofern nicht die Besatzungsmächte davon abweichende Anordnungen erlassen haben, die der Nachprüfung der deutschen Gerichte auf ihre Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Völkerrecht oder der HLKO entzogen sind (Art. 3 des AHKG Nr. 13).
- BGH, 13.05.1954 - IV ZR 192/53
Rechtsmittel
Er hat dabei in seiner Rechtsprechung (vgl. außer dem ersten Revisionsurteil die Urteile vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 48/52 - und vom 7. Februar 1952 - IV ZR 74/51 -) die Ansicht vertreten, daß auf die gegenwärtige Besetzung grundsätzlich die in der Haager Landkriegsordnung niedergelegten allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts anzuwenden seien, und daß nach diesem Recht nur das Eigentum des Staates Beutegut sei, sofern die besetzende Macht vor Beendigung der Feindseligkeiten davon Besitz ergriffen hat. - BGH, 15.12.1954 - VI ZR 179/53
Rechtsmittel
Einer Überweisung dieser Frage an die Besatzungsbehörden gemäss Art. 3 Abs. 2 AHKG 13 bedarf es nicht, da die rein tatsächliche zeitweilige Benutzung des Drahtes durch eine amerikanische Truppe keinesfalls als eine "Anordnung" im Sinne der erwähnten Bestimmung angesehen werden kann (vgl. Urteil des BGH vom 7. Februar 1952 - IV ZR 74/51 - mit Anm. von Ascher in LM Art. 3 AHKG 13 - 4). - BGH, 28.06.1954 - IV ZR 249/52
Rechtsmittel
Sie gründeten sich, wie ausgeführt ist, auf die Verwaltungsanweisung Nr. 122. Art. 3 Abs. 1 AHKG Nr. 13 zwingt, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (Urteile vom 11.10.1951 - IV ZR 90/51 - LM Nr. 2 zu AHKG 13 = NJW 1952, 505 und vom 7.2.1952 - IV ZR 74/51 LM Nr. 4 zu AHKG Nr. 13 Art. 4 -), die deutschen Gerichte, die von den Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften auch insoweit anzuwenden, als sie von den Vorschriften der Haager Landkriegsordnung abweichen.
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