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| BGH, 06.06.1956 - IV ZR 74/56 |
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Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.11.1954 - IV ZR 107/54
Rechtsmittel
- BGH, 10.11.1956 - IV ZR 274/56
Rechtsmittel
Der von dem Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 74/56 ausgesprochene Grundsatz, daß Rückerstattungsansprüche nach den Rückerstattungsgesetzen einen Entschädigungsanspruch für Schaden an Eigentum nach den §§ 18 und 20 des Bundesergänzungsgesetzes (1953) ausschließen (Grundsatz der Subsidiarität), gilt auch für das Bundesentschädigungsgesetz 1956.Er hat sie bereits, in einem Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 74/56 (abgedruckt in NJW RzW 1956 S. 265 Nr. 42) abgelehnt.
- BGH, 15.11.1957 - IV ZR 249/57
Rechtsmittel
Risiko von dem Wiedergutmachungsberechtigten getragen wird, ebenso wie es jeder Inhaber eines anderen Rechts tragen muß (vgl. auch Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 74/56 [NJW RzW 1956, 265 Nr. 42]). - BGH, 25.10.1957 - IV ZR 172/57
Rechtsmittel
In dem Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 74/56 (NJW RzW 1956, 265) hat der Senat ausgesprochen, daß Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Eigentum nicht bestehen, wenn der Verfolgte infolge seiner Deportation Sachen hat im Stich lassen müssen, diese Sachen aber gleichzeitig oder im Zusammenhang mit der Deportation Gegenstand einer Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts gewesen sind.
- BGH, 25.10.1957 - IV ZR 141/57
Rechtsmittel
Die gleiche Rechtsansicht hat der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bereits zur Zeit der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes für die Vorschriften der §§ 18 und 20 BErgG vertreten (Urteile vom 14. April 1956 IV ZR 332/55 [NJW RzW 1956, 217] und vom 6. Juni 1956 IV ZR 74/56 [NJW RzW 1956, 265]) und ist bei ihr auch für das Bundesentschädigungsgesetz (§§ 5, 51 und 54 BEG) geblieben. - BGH, 10.11.1956 - IV ZR 203/56
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat in einem Urteil vom 6. Juni 1956 - IV ZR 74/56 (abgedruckt in NJW RzW 1956 S. 265 Nr. 42) - den gegenteiligen Standpunkt vertreten. - BGH, 07.07.1956 - IV ZR 86/56
Rechtsmittel
Der Senat hat noch unter Geltung des Bundesergänzungsgesetzes in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 74/56 ausgesprochen, daß ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften der §§ 18, 20 BErgG nicht besteht, wenn daneben ein Rückerstattungsanspruch gegeben ist und ein Rückerstattungspflichtiger feststellbar ist. - BGH, 11.01.1957 - IV ZR 283/56
Rechtsmittel
§ 5 BEG auf seine Rückerstattungsansprüche nach den maßgebenden Rückerstattungsgesetzen verwiesen werden muß (Urteil vom 6. Juni 1956 - IV ZR 74/56 - und Urteile vom 10. November 1956 - IV ZR 203/56 und IV ZR 274/56 -). - BGH, 10.11.1956 - IV ZR 162/56
Rechtsmittel
In dem zweiten Urteil vom 6. Juni 1956 - IV ZR 74/56 - (NJW RzW 1956, 265 Nr. 42) ist entschieden, wenn zwar der Tatbestand des § 18 BErgG im einzelnen Fall verwirklicht ist, daneben aber eine Mitursache für diesen Schaden durch einen Sachverhalt, begründet wird, der einen Rückerstattungsanspruch gegen einen bestimmten Rückerstattungspflichtigen nach dem Rückerstattungsgesetz (US-MilRegG 59) begründet, so besteht ein Anspruch nach dem Bundesergänzungsgesetz gemäß § 7 BErgG nicht.
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