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Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1954 - IV ZR 75/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,5222
BGH, 23.09.1954 - IV ZR 75/54 (https://dejure.org/1954,5222)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1954 - IV ZR 75/54 (https://dejure.org/1954,5222)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1954 - IV ZR 75/54 (https://dejure.org/1954,5222)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1955, 29
  • FamRZ 1954, 243
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.01.1951 - IV ZR 73/50

    Ehescheidung bei Widerspruch

    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - IV ZR 75/54
    Wenn der erkennende Senat es als wesensmäßig wichtig für die Beachtlichkeit des Widerspruchs bezeichnet hat, ob die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensgemeinschaft geworden und in welchem Maße diese entwicklungsfähig war (BGHZ 1, 87 [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] [91]), so hat er das damit nicht als den unter allen Umständen ausschlaggebenden Gesichtspunkt bezeichnet.
  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51

    Trennung der Ehegatten

    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - IV ZR 75/54
    Da die Streitteile infolge der Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit, und insbesondere der Gefangenschaft der Beklagten, niemals zur Begründung eines eigenen Hausstandes kamen, ist hier die Dreijahresfrist des § 48 Abs. EheG von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem der Kläger zu erkennen gab, daß er es ablehne, künftig mit der Beklagten zusammenzuleben (BGHZ 4, 279 [281]).
  • BGH, 23.04.1951 - IV ZR 154/50

    Willkürliche Ehezerrüttung

    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - IV ZR 75/54
    Insbesondere dann, wenn der klagende Ehegatte es durch sein schuldhaftes Verhalten verhindert hat, daß sich eine echte Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehepartner entwickeln konnte, hat der Senat es nicht für statthaft erklärt, die mangelnde Verwirklichung der Lebensgemeinschaft als einen zugunsten der Scheidung sprechenden Umstand zu werten (BGHZ 2, 68 [72]).
  • BGH, 09.07.1951 - IV ZR 73/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - IV ZR 75/54
    Bei der Entscheidung der Frage, ob einem Ehegatten das Scheitern der Ehe als Schuld zuzurechnen ist, darf nicht den äusseren Verhältnissen ein zu grosses Gewicht beigemessen und die Zerrüttung auf das Schicksal zurückgeführt werden, wo im Grunde ein menschliches Versagen vor den vom Schicksal gestellten Aufgaben vorliegt; insofern bedürfen die Ausführungen der vom Kläger angeführten Entscheidung des Senats vom 9. Juli 1951 (NJW 1951, 961) über die unabhängig von dem Verhalten der Ehegatten eingetretene Zerrüttung für einen Fall, wie er hier vorliegt, der Ergänzung.
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 09.01.1950 - II ZS 223/49
    Auszug aus BGH, 23.09.1954 - IV ZR 75/54
    Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone berechtigt das Ermessen nur dann dazu, weitere Ermittlungen zu unterlassen, wenn die Überzeugung des Gerichts bereits so gefestigt ist, daß sie durch die Ergebnisse der in Rede stehenden weiteren Ermittlungen nicht mehr geändert werden kann (OGHZ 3, 119 [121];… ebenso Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 622 Anm. III 1).
  • BGH, 02.12.1954 - IV ZR 142/54

    Rechtsmittel

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1951 (BGHZ 2, 255 [258]) ausgesprochen, auf dessen nähere Darlegungen hier verwiesen werden kann (vgl. auch das Urteil des Senats vom 23.9.1954, IV ZR 75/54, FamRZ 1954, S. 243).

    Insbesondere dann, wenn der klagende Ehegatte es durch sein schuldhaftes Verhalten verhindert hat, daß sich eine echte Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehepartner entwickeln konnte, hat der Senat es nicht für statthaft erklärt, die mangelnde Verwirklichung der Lebensgemeinschaft als einen zugunsten der Scheidung sprechenden Umstand zu werten (BGHZ 2, 68 [72]; ferner die oben angeführte Entscheidung des Senats vom 23.9.1954 - IV ZR 75/54, FamRZ 1954, 243 [244]).

  • BGH, 21.09.1955 - IV ZR 96/55

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. September 1954 - IV ZR 75/54 - LM Nr. 23 zu § 48 Abs. 2 EheG ausgesprochen hat, haben Ehegatten, auch wenn infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse längere Zeit ein eheliches Zusammenleben nicht möglich ist, grundsätzlich zu verantworten, was aus ihrer Ehe wird.
  • BGH, 16.12.1954 - IV ZR 16/54

    Rechtsmittel

    Diese Ausführungen, aus denen sich die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten ergibt (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EheG), entsprechen den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (Urteil vom 23. September 1954, MDR 1955, 29 [30]) und sind an sich gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 25.11.1954 - IV ZR 77/54

    Rechtsmittel

    Dementsprechend muß der Verschuldensbegriff, wie er in § 48 Abs. 2 Satz 1 EheG gebraucht ist, ausgelegt und angewendet werden (Urteil vom 18. Januar 1954 - IV ZR 144/53 - FamRZ 1954, 16 [18] und vom 23. September 1954 - IV ZR 75/54 - FamRZ 1954, 243 [244]).
  • BGH, 12.02.1955 - IV ZR 228/54

    Rechtsmittel

    Nicht aber gilt der umgekehrte Satz, dass eine Ehe schon deshalb keinen Schutz verdiene und zu scheiden sei, weil es in ihrem äusseren Bereich noch nicht zu einer Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 23. September 1954 - IV ZR 75/54 - FamRZ 1954, 243 [244]).
  • BGH, 25.11.1954 - IV ZR 151/54

    Rechtsmittel

    Es sei in der Regel gerechtfertigt, eine solche Ehe aufrechtzuerhalten (vgl. auch die Urteile des Senats vom 22. Februar 1954 - IV ZR 212/53 = Lindenmaier-Möhring Nr. 20 zu § 48 Abs. 2 EheG und vom 23. September 1954 - IV ZR 75/54).
  • BGH, 27.04.1955 - IV ZR 295/54

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat es in ständiger Rechtsprechung nicht für statthaft erklärt, die mangelnde Verwirklichung der Lebensgemeinschaft als einen zugunsten der Scheidung sprechenden Umstand zu werten, wenn der klagende Ehegatte selbst es durch sein schuldhaftes Verhalten verhindert hatte, daß sich eine echte Verbundenheit zwischen ihm und dem anderen Partner entwickeln konnte (BGHZ 2, 68 [72]; BGH FamRZ 1954, 243 [245]).
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