Rechtsprechung
| BGH, 16.10.1963 - IV ZR 8/63 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1964, 249
- MDR 1964, 36
- FamRZ 1964, 35
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.02.1963 - IV ZR 156/62
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Auszug aus BGH, 16.10.1963 - IV ZR 8/63
In seinem FamRZ 1963, S. 348 veröffentlichten Urteil hat der Senat auf die Unterschiede der in § 43 und § 48 EheG geregelten Scheidungstatbestände hingewiesen.
- BGH, 03.02.1971 - IV ZR 24/69
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Scheidung - Anforderungen an die heillose …
Dabei muß auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etwa weil es verziehen ist oder weil es keine schwere Eheverfehlung darstellt (vgl. BGH LM ZPO § 616 Nr. 16 = NJW 1964, 249 = FamRZ 1964, 35; BGH FamRZ 1968, 510 und NJW 1970, 896). - BGH, 21.09.1966 - IV ZR 209/65
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Es braucht daher nicht auf die Erwägungen eingegangen zu werden, die der Senat zu diesen Fragen in den FamRZ 64, 35 und 64, 80 abgedruckten Entscheidungen angestellt hat und die zu keinem anderen Ergebnis führen würden. - BGH, 16.12.1970 - IV ZR 1186/68
Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe - Anforderungen an die unheilbare …
Nun geht es zwar bei dem Scheidungsanspruch aus § 48 EheG um andere Rechtsfragen, als sie im Verfahren nach § 43 EheG zu prüfen sind (BGH FamRZ 1964, 35 = NJW 1964, 249 und BGH FamRZ 1958, 510).
- BGH, 19.04.1968 - IV ZR 570/68
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Wie der frühere IV. Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Oktober 1963 - IV ZR 8/63 - (LM § 616 ZPO Nr. 16) ausgesprochen hat, sind für das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren andere Rechtsfragen als in einem auf § 43 EheG gestützten Scheidungsverfahren zu entscheiden. - BGH, 15.01.1964 - IV ZR 125/63
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Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil - IV ZR 8/63 - vom 16. Oktober 1963 hingewiesen, sie liegen auch dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteil - IV ZR 330/62 - vom 25. Oktober 1963 zugrunde. - BGH, 07.07.1965 - IV ZR 208/64
Schuldausspruch bei Ehescheidung - Beeinträchtigung von ehelichem Leben durch …
Auf diese rechtlichen Gesichtspunkte zur Auslegung des § 616 ZPO hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen hingewiesen und mehrfach hervorgehoben, daß das tatsächliche Vorbringen der im Eheprozeß klagenden Partei nicht von den in diesem Verfahren maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten getrennt werden könne (FamRZ 1963, 348 = LM Nr. 15 zu § 616 ZPO; FamRZ 64, 35). - BGH, 14.04.1965 - IV ZR 160/64
Scheidung einer Ehe wegen Alleinverschuldens eines der Ehegatten - Scheidung …
Bei der Prüfung, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, muß das gesamte Verhalten der Ehegatten berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1963 - IV ZR 156/62 -, FamRZ 1963, 348, und vom 16. Oktober 1963 - IV ZR 8/63 -, FamRZ 1964, 35). - BGH, 10.07.1964 - IV ZR 88/63
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Das Berufungsgericht hat verkannt, daß bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, das gesamte Verhalten der Ehegatten zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1963 - IV ZR 156/62 - FamRZ 1963, 348 und vom 16. Oktober 1963 - IV ZR 8/63 -, FamRZ 1964, 35) und daß daher auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden muß, auf das die Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann. - BGH, 18.09.1964 - IV ZR 233/63
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Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1963 - IV ZR 156/62 -, FamRZ 1963, 348 und vom 16. Oktober 1963 - IV ZR 8/63 -, FamRZ 1964, 35) bei der nach § 48 EheG gebotenen Prüfung der Frage, worauf die unheilbare Zerrütung der Ehe zurückzuführen ist, das gesamte Verhalten der Ehegatten berücksichtigt werden muß und daß daher auch die Ursächlichkeit solchen Verhaltens zu untersuchen ist, auf das die Klage nach § 42 oder § 43 EheG nicht gestützt werden kann. - BGH, 29.01.1964 - IV ZR 186/63
Rechtsmittel
Es hat jedoch verkannt, daß bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, das gesamte Vorhalten der Ehegatten zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1963 - IV ZR 156/62 -, FamRZ 1963, 348, und vom 16. Oktober 1963 - IV ZR 8/63 -, FamRZ 1964, 35) und daß daher auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden muß, auf das die Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, sei es, daß es gemäß § 49 EheG verziehen ist, sei es, daß es mehr als 10 Jahre (§ 50 Abs. 2 EheG) zurückliegt.
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