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| BGH, 07.07.1956 - IV ZR 86/56 |
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Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.06.1956 - IV ZR 74/56
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Auszug aus BGH, 07.07.1956 - IV ZR 86/56
Der Senat hat noch unter Geltung des Bundesergänzungsgesetzes in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 74/56 ausgesprochen, daß ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften der §§ 18, 20 BErgG nicht besteht, wenn daneben ein Rückerstattungsanspruch gegeben ist und ein Rückerstattungspflichtiger feststellbar ist.
- BGH, 12.04.1957 - IV ZB 32/57
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Das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1956 IV ZR 86/56 (NJW RzW 1956, 335), auf das sich die Beschwerdeführer beziehen, gibt auch keine Veranlassung, für Fälle der vorliegenden Art die Revision zuzulassen.Die Frage, ob es neben dem in dem Urteil vom 6. Juli 1957 IV ZR 86/56 (NJW RzW 1956, 335) entschiedenen Fall noch andere gibt, in denen trotz des Vorliegens des Tatbestandes eines Rückerstattungsanspruchs ein Entschädigungsanspruch aus besonderen Gründen gegeben sein kann, brauchte von dem Berufungsrichter nicht in Erwägung gezogen zu werden, da er auch nach § 176 BEG nicht verpflichtet ist, seine Ermittlungen in einer Richtung zu führen, für die das Vorbringen der Parteien keinen Anhaltspunkt gibt.
- BGH, 15.11.1957 - IV ZR 249/57
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Der Berufungsrichter ist jedoch der Meinung, der § 5 BEG sei hier nicht einschlägig und will dies aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Juli 1956 IV ZR 86/56 (NJW RzW 1956, 335 Nr. 37 - LM (Nr. 1) § 5 BEG 1956) herleiten.Der maßgebende Unterschied besteht darin, daß die Nichtdurchführbarkeit des Rückerstattungsrechts in der Sache IV ZR 86/56 von vornherein bestand, und zwar verursacht durch die besonderen Umstände, unter denen die rassisch Verfolgten damals lebten.
- BGH, 13.07.1962 - IV ZR 47/62
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Mit Rücksicht auf die Unbestimmtheit des Schicksals der Sachen der Klägerin und im Hinblick auf den nicht übersehbaren Kreis der durch den Vorgang der Plünderung als "Erwerber" in Betracht kommenden Personen lassen sich eine Entziehung und ein Entzieher im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung nicht feststellen (vgl. u.a. Urteile des Senats vom 7. Juli 1956 - IV ZR 86/56 -, RzW 1956, 335 Nr. 37; vom 13. Januar 1959 - IV ZR 146/58 -, RzW 1959, 220 Nr. 19; vom 27. September 1961 - IV ZR 24/61 -, RzW 1962, 80 Nr. 24; vom 25. Oktober 1961 - IV ZR 106/61 -, RzW 1962, 118 Nr. 11 und vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 141/61 -).
- BGH, 18.03.1964 - IV ZR 112/63
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Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat aus Billigkeitsgründen für den Fall durchbrochen, daß der Rückerstattungsanspruch deshalb nicht realisiert werden kann, weil die Person des Erwerbers infolge verfolgungsbedingter Umstände dem Verfolgten von vornherein unbekannt war, so daß der Rückerstattungsanspruch aus Verfolgungsgründen von Anfang an theoretisch und wertlos war (vgl. Bundesgerichtshof vom 7. Juli 1956 - IV ZR 86/56 -, RzW 1956, 335 Nr. 37). - BGH, 21.12.1962 - IV ZR 132/62
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Die Unterscheidung beruht lediglich auf der Entstehungsgeschichte des US-EG und des BErgG und ist von dort in das BEG übernommen worden (Urteil des Senats vom 7. Juli 1956 - IV ZR 86/56 -, RzW 1956, 335 Nr. 37). - BGH, 25.10.1961 - IV ZR 106/61
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Nach der im Berufungsurteil angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 7. Juli 1956 - IV ZR 86/56 -, LM Nr. 1 zu § 5 BEG 1956 = RzW 1956, 335 Nr. 37) steht zwar eine Entziehung einem Entschädigungsanspruch nach dem BEG dann nicht entgegen, wenn die Durchführung eines RE-Anspruchs von vornherein unmöglich war, weil bei der Art der durch den Verfolgten oder in seinem Auftrag vorgenommenen Veräußerung von Gegenständen deren Erwerber unbekannt waren. - BGH, 14.02.1958 - IV ZR 321/57
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Rn. 9 Nach der Rechtsprechung des Senats ist für Verschleuderungsschäden, die dadurch entstanden sind, daß ein Verfolgter Sachen, die zu seinem Vermögen gehörten, aus Verfolgungsgründen im Wege der öffentlichen Versteigerung unter ihrem wahren Wert veräußern mußte, Entschädigung nach § 56 BEG zu leisten, sofern der Schaden nicht nach den Vorschriften des Rückerstattungsrechts geltend gemacht werden kann (Urteil vom 7. Juli 1956 - IV ZR 86/56 -, RzW 1956, 335). - BGH, 17.04.1957 - IV ZR 239/56
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Da es in Fällen dieser Art an einem Rückerstattungspflichtigen fehlt und der Verfolgte infolgedessen nicht in der Lage ist, Schadensersatzansprüche nach dem maßgebenden Rückerstattungsgesetz (REAO) geltend zu machen, hat der Senat in dem in NJW RzW 1956 S. 335 Nr. 37 veröffentlichten Urteil vom 7. Juli 1956 IV ZR 86/56 ausgesprochen, daß ihm ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 1 BEG zusteht.
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