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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1955 - IV ZR 89/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,3198
BGH, 19.10.1955 - IV ZR 89/55 (https://dejure.org/1955,3198)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1955 - IV ZR 89/55 (https://dejure.org/1955,3198)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1955 - IV ZR 89/55 (https://dejure.org/1955,3198)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • RG, 14.07.1938 - IV 56/38

    Kommt der Vorkauf über einen verkauften Erbanteil zustande, wenn die Miterben …

    Auszug aus BGH, 19.10.1955 - IV ZR 89/55
    Da den Miterben das Recht zum Vorkauf gemeinsam zusteht, so folgt daraus zwar grundsätzlich, daß sie es auch nur gemeinsam ausüben können (RGZ 158, 57 [63]).

    Auch diese Vorschrift ist auf das mehreren Miterben gemeinsam zustehende Vorkaufsrecht anzuwenden (RGZ 158, 57 ff).

    Aus ihr hat die heute in Rechtsprechung und im Schrifttum herrschende Meinung (a.A. nur Pohl in JW 1932, 1399 Anm) weiter gefolgert, auch wenn das Vorkaufsrecht für die übrigen Miterben noch nicht durch Nichtausübung (Fristversäumung) oder Verzicht erloschen ist, kann jeder Miterbe oder können mehrere zusammen es trotzdem schon für den Fall für sich allein unter Ausschluß der übrigen ausüben, daß die Mitberechtigung anderer Vorerben in der im Gesetz vorgesehenen Weise wegfällt (RGZ 158, 57 [61]; OLG Jena HRR 1932 Nr. 451 = JW 1932, 1399).

    Dafür spricht auch, daß, wie anzunehmen ist, die vom Notar beurkundete Erklärung im Hinblick auf die Rechtsprechung (RGZ 158, 57 und HRR 1932, 451) formuliert ist.

    Es unterliegt keinem Zweifel, daß Frau Z. das von ihr beanspruchte Recht nicht besaß, wenn die Erklärung H.s nicht von vornherein unheilbar unwirksam war (vgl. RGZ 158, 57).

  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 163/51

    Vorkaufsrecht eines Miterben

    Auszug aus BGH, 19.10.1955 - IV ZR 89/55
    Hat der Miterbe das Recht zum Vorkauf ausgeübt, so entsteht zwischen ihm und dem vorkaufsverpflichteten Anteilserwerber ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGHZ 6, 85).

    Denn die Ausübung des Vorkaufsrechts bewirkt nicht unmittelbar den Übergang des Anteils auf den Vorkaufsberechtigten, sondern erzeugt nur einen Anspruch auf Übertragung des Anteils gegen den Vorkaufsverpflichteten (BGHZ 6, 85 [86]).

  • RG, 01.04.1940 - V 174/39

    1. Geht ein an sich unübertragbares Vorkaufsrecht, das für zwei -- eine …

    Auszug aus BGH, 19.10.1955 - IV ZR 89/55
    So hat auch das Reichsgericht in einer RGZ 163, 142 (154) veröffentlichten Entscheidung bereits mit Recht ausgesprochen, daß die Ausübung eines vertraglichen Vorkaufsrechts an Grundstücken auch dann zulässig ist, wenn der Vorkaufsberechtigte über das Eigentum gleichzeitig weiterverfügt, weil er dies in seinem Interesse für geboten oder zweckmässig hält.
  • RG, 19.02.1937 - V 205/36

    1. Zur rechtlichen Stellung des Treugebers gegenüber einem Dritterwerber, wenn …

    Auszug aus BGH, 19.10.1955 - IV ZR 89/55
    Sollte die Absicht der Beteiligten gewesen sein, daß das Recht an die künftigen Kreditgeber abgetreten werden sollte, so ist auch ein solches Geschäft als ernstlich gewolltes rechtsbeständig, bisher hat die Rechtsprechung Bedenken dieser Art gegen solche Geschäfte nicht hergeleitet (vgl. den vom Reichsgericht in RGZ 153, 366 [368] entschiedenen Fall).
  • RG, 05.03.1924 - V 179/23

    Können die einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen durch Ausübung des …

    Auszug aus BGH, 19.10.1955 - IV ZR 89/55
    So ist auch das Reichsgericht in der in RGZ 108, 113 (114) abgedruckten Entscheidung davon ausgegangen, daß die durch die Ausübung des vertraglichen Vorkaufsrechts entstehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag nach allgemeinen Grundsätzen übertragbar seien.
  • BGH, 16.12.1992 - IV ZR 222/91

    Vorkaufsrecht der "übrigen Miterben" bei Veräußerung eines Miterbenanteils an …

    Mit dieser Rechtsmeinung steht das Berufungsurteil in Widerspruch zu einem unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1955 (IV ZR 89/55 S. 10f.; vgl. Johannsen, WM 1970, 738, 746;… Kregel in BGB RGRK 12. Aufl. § 2034 Rdn. 5).
  • OLG München, 10.03.2009 - 13 U 4486/08

    Vorkaufsrecht bei Erwerb eines Erbteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Darüber hinaus bedarf ein Miterbe, der sich durch Anteilsveräußerung aus der Gemeinschaft entfernt hat, nicht des durch § 2034 bezweckten Schutzes vor Überfremdung der Gemeinschaft (BGHZ 121, 47 in Abkehr von BGH IV ZR 89/55 S 10 f; OLG Stuttgart NJW 1967, 2410).
  • BGH, 13.06.1990 - IV ZR 87/89

    Vorkaufsrecht des Miterben bei beabsichtigter Veräußerung an einen anderen

    Allerdings hat der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichshofes in einem unveröffentlichten Urteil vom 19. Oktober 1955 (IV ZR 89/55 - S. 10f. - vgl. Johannsen, WM 1970, 738, 746;… Kregel in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 2034 Rdn. 5) entschieden, daß ein Miterbe auch nach Verkauf und Übertragung seines Miterbenanteils weiterhin durch § 2034 Abs. 1 BGB geschützt wird.
  • BGH, 09.02.1983 - IVa ZR 87/81

    Kein Vorkaufsrecht bei Verkauf des letzten Erbanteils an den Erwerber der anderen …

    Da ein Miterbe, der schon vorher seinen Erbanteil auf einen anderen übertragen hat, weiterhin Miterbe bleibt (vgl. BGH Urteil vom 19.10.1955 - IV ZR 89/55; BGHZ 56, 115, 117), könnte der Wortlaut des § 2034 Abs. 1 BGB dafür sprechen, ihm auch in einem Fall der vorliegenden Art ein Vorkaufsrecht zuzuerkennen.
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