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| BGH, 16.12.1964 - IV ZR 9/64 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.1964 - IV ZR 275/63
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Auszug aus BGH, 16.12.1964 - IV ZR 9/64
Der Senat hat in mehreren Entscheidungen eingehend ausgeführt, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz, abgesehen von der für Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltenden Sonderregelung, für Maßnahmen, die ein nach völkerrechtlichen Grundsätzen unabhängiger und in seiner Willensbildung freier Staat getroffen hat, Entschädigung nicht geleistet wird, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Staat zu den Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden ist (Urteile RzW 1963, 358 Nr. 9, 374 Nr. 24, 557 Nr. 28 sowie Urteil vom 14. Oktober 1964 IV ZR 275/63).
- BGH, 15.11.1967 - IV ZR 198/66
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Die Feststellung des Berufungsgerichts über die Unabhängigkeit Rumäniens, auch hinsichtlich der wiederbesetzten Nordbukowina, ist irrtumsfrei getroffen und entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Dezember 1964, IV ZR 9/64, RzW 1965, 220 Nr. 15; Urteil vom 16. Juni 1965, IV ZR 177/64, RzW 1965, 511 Nr. 15). - BGH, 05.05.1965 - IV ZR 144/64
Anspruch auf Entschädigung eines Schadens im beruflichen Fortkommen - Entlassung …
Im übrigen hat der Senat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß nach dem BEG, abgesehen von der für Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltenden Sonderregelung, für Maßnahmen, die ein nach völkerrechtlichen Grundsätzen unabhängiger und in seiner Willensbildung freier Staat getroffen hat, Entschädigung nicht geleistet wird, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Staat zu den Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden ist (BGH RzW 1963, 358 Nr. 9; 374 Nr. 24; 557 Nr. 28; 1964, 505 Nr. 17; Urteile vom 14. Oktober 1964 - IV ZR 275/63 - und vom 16. Dezember 1964 - IV ZR 9/64 -). - BGH, 17.03.1965 - IV ZR 78/64
Aus rassischen Gründen und auf die nationalsozialistische deutsche Regierung …
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz, abgesehen von der für Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltenden Sonderregelung, für Maßnahmen, die ein nach völkerrechtlichen Grundsätzen unabhängiger und in seiner Willensbildung freier Staat getroffen hat, Entschädigung nicht geleistet wird, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Staat zu den Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden ist (Urteile RzW 1963, 358 Nr. 9, 374 Nr. 24, 557 Nr. 28; ferner Urteile vom 14. Oktober 1964 - IV ZR 275/63 - und vom 16. Dezember 1964 - IV ZR 9/64 - und Beschluß vom 7. Oktober 1964 - IV ZB 174/64 -).
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