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| BGH, 30.09.1959 - IV ZR 95/59 |
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- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.06.1959 - IV ZR 23/59
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Auszug aus BGH, 30.09.1959 - IV ZR 95/59
Wenn bei der Berufsschadensrente deren Laufzeit den Entschädigungszeitraum im Sinne des § 121 Abs. 1 BEG darstellt, so entspricht dem, daß bei der Zahlung einer Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens die Anrechnung der Entschädigung für Gesundheitsschaden nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die Kapitalentschadigung wegen des Berufsschadens den Höchstbetrag von 40.000 DM erreicht hat (Urteil vom 3. Juni 1959 IV ZR 23/59).
- BGH, 14.11.1962 - IV ZR 126/62
Rechtsmittel
Denn als solcher Zeitraum kommt bei einer Berufsschadensrente diejenige Zeit in Betracht, für die die Rente der Versorgung des Verfolgten dient, also die Laufzeit der Rente (Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1959 - IV ZR 95/59 -, LM Nr. 3 zu § 121 BEG 1956 = RzW 1960, 34 Nr. 28). - BGH, 28.06.1961 - IV ZR 244/60
Rechtsmittel
Die Rente wird ohne Rücksicht auf die nach dem Umfang des Schadens berechnete Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit gewährt und dient der Sicherung der Existenz des infolge Alters oder Krankheit nicht mehr erwerbsfähigen Verfolgten in der Zukunft (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 13. März 1959 - IV ZR 283/58 -, RzW 1959, 324 26 , und vom 30. September 1959 - IV ZR 95/59 -, RzW 1960, 34 28 ).
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