Rechtsprechung
| BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 76/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Maßgeblichkeit der Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1986, 341
- VersR 1986, 342
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82
Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung - …
Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 76/85
Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur gewährt werden kann, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 m.w.N.).
- BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der …
Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit der früheren, auf einem Vordruck abgegebenen Erklärung nicht geändert haben und dies im Antrag erklärt wird (BGH, Beschluß vom 16. März 1983 - IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; BGH, Beschluß vom 13. November 1985 - IV b ZB 76/85, VersR 1986, 342). - BFH, 27.11.1987 - VI S 3/87
Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung
Sie wäre aber jedenfalls erforderlich gewesen (Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. November 1985 IV b ZB 76/85, KG, Versicherungsrecht - VersR - 1986, 342). - BFH, 23.05.1989 - VIII S 5/88
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Die Vorlage einer Erklärung i. S. von § 117 Abs. 2 und 4 ZPO und der entsprechenden Belege war auch nicht deshalb entbehrlich, weil auf die Einreichung dieser Unterlagen verzichtet werden kann, wenn der Beteiligte unter Bezugnahme auf eine frühere Erklärung versichert, daß sich die Verhältnisse nicht geändert haben (vgl. Beschluß des BGH vom 13. November 1985 IV ZB 76/85, VersR 1986, 342; Beschlüsse des BFH vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 2. Dezember 1987 II S 7/87, BFH / NV 1989, 191).
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