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| BGH, 13.04.1988 - IVb ARZ 13/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16
Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters
Durch die Zustellung des (dreistufigen) Stufenantrags wird sofort der in der dritten Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (Senatsurteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94 - FamRZ 1995, 797; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88 - juris Rn. 2). - BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11
Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage
Durch die Zustellung der Stufenklage wird sofort der in dritter Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (BGH, Beschluss vom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88, BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 1; Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797 f). - BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94
Bindungswirkung einer Verweisung im Rahmen einer Stufenklage
Durch die Zustellung der Klageschrift war auch der im Wege der Stufen klage erhobene, seinerzeit noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig geworden (Senatsbeschlüssevom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88 - undvom 8. Juni 1988 - IVb ARZ 28/88 - BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 1 und 2 m.w.N.).
- BGH, 08.06.1988 - IVb ARZ 28/88 Die einmal begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen dauerte vielmehr gemäß S 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fort (Grundsatz der perpetuatio fori; vgl. Senatsbeschluß vom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88 - zur Veröffentlichung in BGHR ZPO § 254 und § 261 Abs. 3 Nr. 2 bestimmt).
- LG Bonn, 28.01.2022 - 12 O 39/18 Rn. 91 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO; der Zahlungsanspruch ist mit Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden, auch wenn die seinerzeitige dritte Stufe der Klage noch nicht beziffert war (BGH, Beschl. v. 13.04.1988 - IV b ARZ 13/88, juris).
- BGH, 21.08.1991 - XII ARZ 18/91
Fortdauern einer einmal begründeten Zuständigkeit eines Gerichtes - Auswirkungen …
Dem Amtsgericht Krefeld ist zwar darin zuzustimmen, daß mit der von dem Amtsgericht Eschweiler verfügten, am 28. Februar 1990 erfolgten Zustellung der Klage an den Beklagten das Verfahren insgesamt - also sowohl das Auskunfts- als auch das Zahlungsbegehren der Klägerin - bei dem Amtsgericht Eschweiler rechtshängig geworden ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß dieses Gericht durch den Beschluß vom 23. Februar 1990 nach seinem Verständnis Prozeßkostenhilfe zunächst nur für den Auskunftsantrag bewilligt hatte (vgl. Senatsbeschlüsse, vom 8. Juni 1988 - IVb ARZ 28/88 = FamRZ 1988, 1257 und vom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88 = BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 2 und 1).
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