Rechtsprechung
| BGH, 20.03.1985 - IVb ARZ 8/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einer geschiedenen Ehefrau - Örtliche Zuständigkeit bei Vorliegen einer Familiensache - Fehlen einer Regelung über die Zahlung eines laufenden Unterhaltsbeitrages in einem Scheidungsfolgenvergleich
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79
Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit …
Auszug aus BGH, 20.03.1985 - IVb ARZ 8/85
Von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG werden daher nur Ansprüche erfaßt, die nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind (vgl. BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen).Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Modifizierung des Anspruchs aus § 60 EheG angenommen in einem Fall, in dem sich der geschiedene Ehemann - zusätzlich - zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtet hatte (Beschluß vom 19. September 1979 aaO), ferner eine solche des Anspruchs aus § 58 EheG in einem Fall, in dem ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79).
- BGH, 09.01.1980 - IV ARZ 70/79
Voraussetzungen der Gewährung einer Auskunft über die während der Ehe erworbenen …
Auszug aus BGH, 20.03.1985 - IVb ARZ 8/85
Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Modifizierung des Anspruchs aus § 60 EheG angenommen in einem Fall, in dem sich der geschiedene Ehemann - zusätzlich - zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtet hatte (…Beschluß vom 19. September 1979 aaO), ferner eine solche des Anspruchs aus § 58 EheG in einem Fall, in dem ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79). - BGH, 28.06.1984 - IX ZR 143/83
Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages
Auszug aus BGH, 20.03.1985 - IVb ARZ 8/85
Nach der Lebenserfahrung kann ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875). - BGH, 23.01.1985 - IVb ARZ 63/84
Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche aus einer vor Inkrafttreten des …
Auszug aus BGH, 20.03.1985 - IVb ARZ 8/85
Von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG werden daher nur Ansprüche erfaßt, die nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind (vgl. BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 80/87
Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs durch eine …
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof die vor dem Inkrafttreten des ersten EheRG abgeschlossenen Scheidungsvereinbarungen, in denen die Parteien einen Ausgleich ihrer beiderseitigen Versorgung oder sonst einen Anspruch entsprechend der erwarteten Gesetzesregelung über den Versorgungsausgleich verabredet hatten, stets als Unterhaltsvereinbarungen bewertet (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 1985 IVb ARZ 63/84 - FamRZ 1985 367, 368 und vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - vgl. auch BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005).Derartige Anhaltspunkte hat der Bundesgerichtshof weder darin gesehen, daß sich der geschiedene Ehemann - zusätzlich - zur Zahlung eines Betrages an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugunsten der Ehefrau verpflichtet hatte (…vgl. Beschluß vom 19. September 1979 aaO.), noch in einem Fall angenommen, in dem - allein - ein Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau vereinbart worden war (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1980 - IV ARZ 70/79 - sowie Senatsbeschluß vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85 - sowie auch Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 aaO.).
- BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 1/85
Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf Begründungsfrist - Möglichkeit der …
So kann nach der Lebenserfahrung ein Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu entkleiden, nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 = FamRZ 1979, 1005; Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 = FamRZ 1984, 874, 875; Senatsbeschlüsse vom 20. März 1985 - IVb ARZ 8/85; vom 24. Juli 1985 - IVb ARZ 32/85).
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