Rechtsprechung
| BGH, 17.10.1979 - IVb ZB 10/79 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1587b
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalls bei einem Ehegatten; Begriff des Übersteigens von Anwartschaften
Papierfundstellen
- NJW 1980, 396
- FamRZ 1980, 129
Wird zitiert von ... (22)
- BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall
Der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB steht es nicht entgegen, daß der Ausgleichsberechtigte bereits vor der Eingehung der Ehe Altersruhegeld bezogen hat (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129).MitBeschluß vom 17. Oktober 1979 (IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129) hat der Bundesgerichtshof den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt bereits für den Fall abgelehnt, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit die Bezugsvoraussetzungen für das Altersruhegeld erfüllt, und ausgeführt, die Regelung des Versorgungsausgleichs in Form des Splittings oder Quasi-Splittings sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Versicherungsfall bei dem Ausgleichsberechtigten noch nicht eingetreten sei.
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80
Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim …
Im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens wurden dann - zurückgehend auf den eine entsprechende Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung aufgreifenden Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages - auch die Fälle bereits erlangter Versorgung in das Splittingverfahren einbezogen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 35, 37, 95, 118; vgl. auch BGH Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129).Dabei kann es die Grundsätze heranziehen, die der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 17. Oktober 1979 (IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129, 130), 12. November 1980 (IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 340), 29. April 1981 (IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756); 3. Juni 1981 (IVb ZB 529/80 - EBE 1981, 350, 360) und 10. Juni 1981 (IVb ZB 765/80) zur Anwendung dieser Vorschriften dargelegt hat.
- BGH, 25.03.1981 - IVb ZB 824/80
Wiedereinsetzung - Beschwerde - Einlegung der Beschwerde - Frist zur Einlegung …
Nach dem Ablauf der mit dem 25. Februar 1980 endenden Beschwerdefrist legte die Antragsgegnerin am 14. März 1980 "Anschlußbeschwerde" gegen das Urteil des Familiengerichts ein und stellte sich unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129 = NJW 1980, 396 auf den Standpunkt der Beschwerde der LVA.Zur Begründung des Wiedereinsetzungsverlangens wies sie darauf hin, daß die Rechtslage bei dem Versorgungsausgleich von Ehegatten, die sich bereits im Rentenalter befänden, bis zur Veröffentlichung der Entscheidung BGH NJW 1980, 396 umstritten gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte angebliche Unsicherheit den Rechtslage bei dem Versorgungsausgleich von schon im Rentenalter befindlichen Ehegatten bis zur Entscheidung BGH NJW 1980, 396 entschuldige das Unterlassen der rechtzeitigen Beschwerde nicht.
- OLG Frankfurt, 16.01.1981 - 1 UF 165/80 Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 1979 (FamRZ 1980, 129 ff = BGHF 1, 590) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der §§ 1587 ff BGB ausgeführt hat, sah zwar der Regierungsentwurf in Absatz 4 des § 1587b BGB vor, daß Splitting und Quasisplitting unterbleiben sollten, wenn einer der Ehegatten bereits eine Versorgung erlangt, oder der Ausgleichsberechtigte die Voraussetzungen für die Gewährung eines Versorgungsanspruchs erfüllt hatte (BT-Dr. 7/650 S. 12 f, 161 f); diese Fassung ist jedoch gerade nicht Gesetz geworden: Der Gesetzgeber hat sich über das Versicherungsfallprinzip bewußt hinweggesetzt.
Eine sich an dem Versicherungsfall orientierende Auslegung des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB oder ein Analogieschluß sind daher nicht möglich (BGH FamRZ 1980, 129 ff = BGHF 1, 590).
Die weitere Beschwerde war im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 1979 (BGH FamRZ 1980, 129 ff = BGHF 1, 590) nicht zuzulassen.
- BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 577/80
Rechtsstellung der Erben im Prozeß des verstorbenen Ehegatten
Unter diesen Umständen führt es nicht zu einer groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs, wenn die Antragsgegnerin weiterhin keine Erwerbstätigkeit aufnahm, sondern darauf vertraute, daß sie auch künftig durch den Antragsteller versorgt sei (vgl. auch BGH Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IVb ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129, 131 und Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 850/80 - nicht veröffentlicht). - KG, 06.10.1980 - 18 UF 3064/80 Der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings und des Quasisplittings steht nicht entgegen, daß beide Parteien am Ende der Ehezeit bereits Ruhegeld beziehen (im Anschluß an BGH FamRZ 1980, 129 = BGHF 1, 590).
Dieser Umstand steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587b Abs. 1 BGB (Splitting) und nach § 1587b Abs. 2 BGB (Quasisplitting) nicht entgegen (BGH FamRZ 1980, 129 = BGHF 1, 590; OLG Bremen FamRZ 1979, 302; OLG Celle FamRZ 1979, 828).
- BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 59/84
Ausgleich von Anrechten einer berufsständischen Versorgung
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hat subsidiären Charakter und greift nur dann ein, wenn und soweit der öffentliche Versorgungsausgleich nicht stattfinden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129, 130). - OLG München, 22.02.1980 - 4 UF 85/79 Allerdings haben die Parteien vor dem Ende der Ehezeit bereits fünf Jahre und drei Monate getrennt gelebt, so daß eine Versorgungsgemeinschaft in dieser Zeit nicht mehr bestanden hat (vgl. BGH FamRZ 1980, 29, 36, 37 = BGHF 1, 621; 1980, 129, 130, 131 = BGHF 1, 590, jeweils mwN).
- OLG Celle, 04.02.1993 - 17 UF 50/92
Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; …
Rn. 11 Da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich lediglich subsidiären Charakter hat (BGH FamRZ 1980, 129, 130; 1987, 149, 150),ist vorrangig zu prüfen, inwieweit nunmehr in Anwendung des § 10 a VAHRG der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann. - OLG Stuttgart, 06.05.1981 - 18 UF 23/80 Aber auch der Umstand, daß die Antragsgegnerin bei Beendigung der Ehezeit bereits Altersruhegeld bezog, steht der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in der Form des Rentensplittings nicht entgegen (BGH FamRZ 1980, 129 = BGHF 1, 590).
- OLG Karlsruhe, 23.09.1993 - 16 UF 143/92
- OLG Hamm, 29.10.1981 - 1 UF 29/81
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
- OLG Celle, 30.05.1980 - 10 UF 128/79
Voraussetzungen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach einer …
- OLG Celle, 21.05.1980 - 17 UF 261/79
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Berechnung des zur …
- OLG Koblenz, 16.04.1987 - 15 UF 1419/86
Erneute gerichtliche Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung über den …
- OLG Karlsruhe, 11.07.1985 - 2 UF 43/84
- OLG Karlsruhe, 31.12.1980 - 5 UF 133/80
- OLG Nürnberg, 10.02.1987 - 11 UF 19/79
Versorgungsausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der …
- BGH, 18.09.1985 - IVb ZR 396/81
Versorgungsausgleich nach Ehescheidung - Versorgungsausgleich im Wege des …
- BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 629/80
Voraussetzungen für das Vorliegen eines grob unbilligen Versorgungsausgleiches - …
- KG, 18.06.1981 - 15 UF 657/81
- OLG Bremen, 15.08.1980 - 5 UF 29/80
Notwendigkeit der Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".