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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1988 - IVb ZB 128/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1759
BGH, 05.10.1988 - IVb ZB 128/87 (https://dejure.org/1988,1759)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1988 - IVb ZB 128/87 (https://dejure.org/1988,1759)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 (https://dejure.org/1988,1759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der bei Ehezeitende vorhanden gewesenen Versorgungsanrechte einschließlich der inzwischen verlorenen Anwartschaft auf Versorgung - Auswirkungen eines Abweichens des ermittelten Wertunterschiedes von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    VAHRG § 10a
    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 529
  • NJW-RR 1989, 259 (Ls.)
  • MDR 1989, 52
  • FamRZ 1989, 43
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - IVb ZB 128/87
    Die Abänderung gemäß § 10 a VAHRG ist nicht nur bei nachträglich eingetretenen Wertänderungen, sondern auch dann möglich, wenn die Änderung bereits vor dem Erlaß der Erstentscheidung eingetreten ist (s. dazu den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84; der Beschluß ist beigefügt).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 154/86

    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

    Auszug aus BGH, 05.10.1988 - IVb ZB 128/87
    Von der Möglichkeit, nach tatrichterlichem Ermessen den nach Ehezeitende eingetretenen Änderungen zunächst noch nicht Rechnung zu tragen, sondern sie einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten, ist daher bereits dann Gebrauch zu machen, wenn der Sachverhalt begründeten Anlaß zu der Annahme bietet, daß sich die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe, möglicherweise so entwickeln werden, daß in einem späteren, im Regelfall mit der Vollendung des 55. Lebensjahres durch einen der Ehegatten möglichen Abänderungsverfahren die Abänderung als grob unbillig ausscheiden müßte (Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
    Diesem obliegt auch die Prüfung, ob die Beachtung der nach Ehezeitende ein getretenen Änderung des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungen gemäß § 10a Abs. 3 VAHRG aus - tatrichterlichem Ermessen unterliegenden - Billigkeitsgründen zu unterbleiben hat (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 132/94

    Versorgungsausgleich bei einem Berufssoldaten im vorzeitigen Ruhestand

    Eine grob unbillige Auswirkung (…siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 1 = FamRZ 1989, 42;… vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - BGHR VAHRG § 10a Wertänderung 2 = FamRZ 1989, 44; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 …und vom 18. September 1991 a.a.O.), die darin bestehen könnte, daß die Berechtigte sich im Gegensatz zum Verpflichteten noch weitere Versorgungswerte schaffen könnte und im Ergebnis zusammen mit dem Ausgleich mehr hätte als dieser selbst, ist im Falle eines Bediensteten mit einer vorgezogenen Altersgrenze im Gegensatz zum dienstunfähigen Verpflichteten im allgemeinen nicht zu erwarten (…Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - a.a.O.).
  • BGH, 23.10.1996 - XII ZB 65/94

    Einbeziehung von Unterhaltsbeiträgen eines aus disziplinarischen Gründen …

    Die Berücksichtigung der nach Ehezeitende eingetretenen Veränderung der Versorgungsanrechte des Ehemannes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148 f, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42 f und vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - FamRZ 1989, 43 f) und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.
  • OLG Saarbrücken, 28.09.1994 - 9 UF 63/94

    Berücksichtigung von nach Ende der Ehezeit eingetretenen Veränderungen beim …

    Von der Möglichkeit, nach tatrichterlichem Ermessen den nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen zunächst noch nicht Rechnung zu tragen, sondern sie einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten, ist daher bereits dann Gebrauch zu machen, wenn der Sachverhalt begründeten Anlaß zu der Annahme bietet, daß sich die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe, möglicherweise so entwickeln werden, daß in einem späteren, im Regelfall mit der Vollendung des 55. Lebensjahres durch einen Ehegatten möglichen Abänderungsverfahren die Abänderung als grob unbillig ausscheiden müßte (BGH, FamRZ 1989, 42, 43; FamRZ 1989, 43, 44, FamRZ 1989, 44, 45, FamRZ 1991, 1415, 1416).
  • OLG Köln, 04.03.1994 - 25 UF 198/93

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt einer …

    Da der Antragsgegner für seine Dienstzeit als Beamter in voller Höhe nachversichert worden war, war der Versorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmen, wie unter anderem auch geschehen (vgl. dazu BGH NJW 1989, 29 ; 1989, 529; 1989, 2811).
  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 188/87

    Versorgungsanrecht - Versorgungsanwartschaft - Beitragsfreistellung - Ehe - Ende …

    Der Sache nach entspricht die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht der - nach ihrem Erlaß entwickelten - Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen des Wertunterschieds der beiderseitigen Versorgungsanrechte schon im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - BGHR VAHRG § 10a Erstverfahren 1 = FamRZ 1988, 1148, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 und 99/85 - VAHRG § 10a Wertänderung 1 und 2 = FamRZ 1989, 42, 44, vom 5. Oktober 1988 - IVb ZB 128/87 - VAHRG § 10a Wertänderung 3 = FamRZ 1989, 43 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - VAHRG § 10a Wertunterschied 1 = FamRZ 1989, 492).
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