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| BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 148/86 |
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Versorgungsausgleich - Bewertung der Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80
Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten
Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 148/86
1. Wie der Senat mit Beschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81, 100) entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. - BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 873/80
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs …
Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 148/86
Ist der Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit nach versichert worden, so ist der Versorgungsausgleich in der Form des Splittings gemäß § 1587b Abs. 1 BGB durchzuführen (Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154). - BGH, 30.03.1983 - IVb ZB 760/81
Versorgungsausgleich - Weitere Beschwerde - Maßgeblicher Zeitpunkt - Weitere …
Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 148/86
Eine noch nicht durchgeführte, erst bevorstehende - aufgeschobene - Nachversicherung ermöglicht noch kein Rentensplitting (Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682). - OLG Hamm, 12.03.1980 - 5 UF 498/79
Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 148/86
An dieser Beurteilung, die das Oberlandesgericht teilt, hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest; der gegenteiligen Auffassung der weiteren Beschwerde und des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1980, 606) sowie - für den ähnlich liegenden Fall eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten, dessen Nachversicherung noch aufgeschoben ist - des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1985, 401) kann nicht gefolgt werden.
- BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98
Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein …
a) Nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend BGHZ 81, 100, 122 f., bestätigt bzw. ergänzt durch die Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363 f.; vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682; vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922;… vom 29. Juni 1988 - IVb ZB 66/84 - BGHR § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 1; vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - BGHR § 1587a Abs. 5 BGB Zeitsoldat 1 und § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 2; vom 21. September 1988 - IVb ZB 57/86 - NJW-RR 1988, 1410; vom 21. September 1988 - IVb ZB 152/86 - FamRZ 1988, 1253) erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist.§ 1587b Abs. 1 BGB setzt bereits vorhandene, ehezeitlich erworbene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraus (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - aaO).
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