Rechtsprechung
| BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 27/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Berufung gegen Vebundurteil bei Scheidung hinsichtlich Versäumung der Frist - Voraussetzungen für Beginn der Notfrist für Einlegung der Beschwerde - Folgen einer Nichtzustellung des Urteils an Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess - Definition ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.10.1973 - NotZ 4/73
Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten im FGG -Verfahren
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 27/83
Die Anwendung des § 176 ZPO setzt voraus, daß sich der Vertreter unter Anzeige einer das ganze Verfahren umfassenden Vertretungsmacht zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; die Anzeige der Bevollmächtigung zu einzelnen Prozeßhandlungen stellt keine Bestellung im dargelegten Sinne dar (vgl. BGHZ 61, 308, 311 m.w.N.). - BGH, 16.06.1982 - IVa ZB 2/82
Einordnung des Verkehrsanwalts als Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. …
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 27/83
Ein Verschulden der Rechtsanwälte H. oder P. müßte sich der Ehemann unabhängig davon zurechnen lassen, ob sie sich als seine Prozeßbevollmächtigten bestellt hatten, denn Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist auch, wer als Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der Partei im Rechtsstreit betraut ist, insbesondere auch der nicht beim Prozeßgericht zugelassene Vertrauensanwalt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juni 1982 - IVa ZB 2/82 - LM Nr. 7 zu § 85 ZPO - NJW 1982, 2447). - BGH, 28.06.1965 - VIII ZB 11/65
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist - …
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 27/83
Durch die Wiedereinsetzung wird die auf die Fristversäumung gestützte Verwerfung des vom Ehemann eingelegten Rechtsmittels gegenstandslos, ohne daß es insoweit einer besonderen Aufhebung bedarf (vgl. BGH VersR 1965, 898).
- BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 43/84
Kanzleiangestellte - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsanwalt - Berufungsschrift - …
Mit dieser Entscheidung wird der Beschluß vom 22. Februar 1984, durch den das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos, ohne daß er besonders aufgehoben zu werden braucht (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1968 - IV ZR 703/68 = LM S 519 ZPO Nr. 59; Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 27/83).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".