Rechtsprechung
| BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich nach Scheidung zwischem einen Beamten und Ehefrau - Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Teils der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung - Bedeutung des Umstandes einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach dem Ende der Ehezeit ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80
Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; …
Auszug aus BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81
Die Bewertung nach dieser Vorschrift geht von dem Betrag aus, "der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags" (gemeint ist das Ehezeitende i.S. von § 1587 Abs. 2 BGB; BGHZ 82, 66, 70) "als Versorgung ergäbe".Deshalb gelten die Rechtsgrundsätze über die Besonderheiten der Bewertung der Versorgung eines sogenannten Frühpensionärs (BGHZ 82, 66) nur für Fälle, in denen der Beamte bereits vor dem Ende der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist.
- BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83
§ 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81
Dieser Grundsatz betrifft die tatsächlichen Verhältnisse, also die individuellen Umstände, die die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen (BGHZ 90, 52, 56 f.).Denn inzwischen sind Rechtsänderungen eingetreten, die gemäß dem Senatsbeschluß BGHZ 90, 52 und dem weiteren Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 (IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993) - im Gegensatz zu Änderungen tatsächlicher Art - bei der Regelung des Versorgungsausgleichs beachtet werden müssen.
- BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81
Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55 …
Auszug aus BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81
Eine Bewertung des ehezeitlich erworbenen Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes, die beidem Rechnung trägt und hinsichtlich der Art der nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG vorzunehmenden Ruhensberechnung den vom Senat seit dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen folgt, führt jedoch nach Maßgabe der folgenden Berechnung nicht zu einer höheren, sondern zu einer niedrigeren Bewertung der von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft, als sie das Kammergericht mit 1.388,90 DM angenommen hat.Denn diese berücksichtigt zwar den Wegfall des Berlin-Zuschlags und den Übergang von der Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG zu der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG, geht aber bei der Ruhensberechnung, die im einzelnen nicht dargelegt ist, offensichtlich noch nicht von den - später - im Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. entwickelten Grundsätzen aus.
- BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 67/83
Berücksichtigung einer Gesetzesänderung nach Ende der Ehezeit bei der Regelung …
Auszug aus BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81
Denn inzwischen sind Rechtsänderungen eingetreten, die gemäß dem Senatsbeschluß BGHZ 90, 52 und dem weiteren Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 (IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993) - im Gegensatz zu Änderungen tatsächlicher Art - bei der Regelung des Versorgungsausgleichs beachtet werden müssen.Entsprechendes gilt für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin aufgrund Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 2 § 1 Nr. 6 des 2. HStruktG (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 aaO).
- BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81
Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81
Andererseits steht das Verbot der Schlechterstellung, das im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich gilt (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180), einer Änderung der Entscheidung des Kammergerichts zum Nachteil der das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde führenden Ehefrau entgegen. - BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81
Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten
Auszug aus BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81
Änderungen solcher Umstände, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten, bleiben für die Höhe des Ausgleichs unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155, vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364, vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005, 1006). - BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 873/80
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs …
Auszug aus BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81
Änderungen solcher Umstände, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten, bleiben für die Höhe des Ausgleichs unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155, vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364, vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005, 1006). - BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags; …
Auszug aus BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81
Änderungen solcher Umstände, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten, bleiben für die Höhe des Ausgleichs unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155, vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364, vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005, 1006). - BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 726/81
Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze
Auszug aus BGH, 12.06.1985 - IVb ZB 566/81
Änderungen solcher Umstände, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten, bleiben für die Höhe des Ausgleichs unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155, vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364, vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 865/81 - FamRZ 1982, 1005, 1006).
- BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84
Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden
Deshalb hat der Senat mit dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 566/81 - auch dem Umstand, daß ein Beamter nach dem Ende der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, keine Bedeutung beigemessen, an diese individuelle Änderung der Versorgungslage in der Zeit nach dem Ehezeitende also nicht die in der Entscheidung BGHZ 82, 66 entwickelten rechtlichen Folgerungen für die Bewertung der Versorgung eines Frühpensionärs geknüpft. - BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87 Auch diese Beurteilung wäre nach der Rechtslage zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa die Senatsbeschlüsse BGHZ 90, 52, 57 sowie vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 566/81 - und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 66/83 -, beide nicht veröffentlicht; vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660).
- BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 17/83
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Rentenanwartschaften bei der BfA - …
Zu den tatsächlichen, individuellen Umständen gehört die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 566/81 - und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 66/83, beide nicht veröffentlicht). - BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 66/83
Versorgungsausgleich bei Scheidung - Auswirkungen eines Wegfalls eines örtlichen …
Zu den tatsächlichen, individuellen Umständen gehört die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (Senatsbeschluß vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 566/81).
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