Rechtsprechung
| BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 57/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - Aufschiebung der Nachversicherung eines entlassenen Beamten - Durchführung des Quasi-Splittings oder des Splittingverfahrens - Bereits vorhandene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Voraussetzung für eine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 1410
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80
Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten
Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 57/86
Der Senat hat bereits mit dem nicht veröffentlichtenBeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - der Auffassung zugestimmt, daß bis zu der Nachversicherung eines entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht wie diejenige des Zeitsoldaten (BGHZ 81, 100;Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682) in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. - BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85
Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 57/86
Beim Versorgungsausgleich ist die Erhöhung des Anspruchs auf Altersruhegeld durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende - wie hier - vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt(Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449). - BGH, 30.03.1983 - IVb ZB 760/81
Versorgungsausgleich - Weitere Beschwerde - Maßgeblicher Zeitpunkt - Weitere …
Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 57/86
Der Senat hat bereits mit dem nicht veröffentlichtenBeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - der Auffassung zugestimmt, daß bis zu der Nachversicherung eines entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht wie diejenige des Zeitsoldaten (BGHZ 81, 100;Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682) in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. - BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 602/81
Versorgungsausgleich bei Scheidung von einem entlassenen Beamten - Rechtmäßigkeit …
Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 57/86
Der Senat hat bereits mit dem nicht veröffentlichtenBeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - der Auffassung zugestimmt, daß bis zu der Nachversicherung eines entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht wie diejenige des Zeitsoldaten (BGHZ 81, 100;Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682) in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. - OLG Koblenz, 19.03.1986 - 13 UF 1423/85
Auszug aus BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 57/86
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1986, 1223 veröffentlicht ist, hat den Beschluß des Amtsgerichts nur dahin abgeändert, daß es für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 323, 10 DM (statt 339, 10 DM) begründet und damit den von der Beschwerde beanstandeten Bewertungsfehler behoben hat.
- BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98
Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein …
a) Nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend BGHZ 81, 100, 122 f., bestätigt bzw. ergänzt durch die Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363 f.; vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682; vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922;… vom 29. Juni 1988 - IVb ZB 66/84 - BGHR § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 1;… vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - BGHR § 1587a Abs. 5 BGB Zeitsoldat 1 und § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 2; vom 21. September 1988 - IVb ZB 57/86 - NJW-RR 1988, 1410; vom 21. September 1988 - IVb ZB 152/86 - FamRZ 1988, 1253) erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist.
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