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| BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 57/88 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erlangung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - Ansprüche auf Leistungen aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg - Versorgungsrente wegen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83
§ 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 57/88
Wie der Senat hierzu in dem erwähnten Beschluß vom 21. September 1988 (unter Bezugnahme auf BGHZ 90, 52, 67) ausgeführt hat, erweitert der Auffangtatbestand des § 1587 a Abs. 5 BGB zwar den Kreis der auszugleichenden Versorgungen über den Bereich des § 1587 a Abs. 2 BGB hinaus auf weitere nicht von Abs. 2 der Vorschrift erfaßte Anrechte. - BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 54/86
Einbeziehung des abzuschmelzenden Ausgleichsbetrages in öffentlich-rechtlichen …
Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 57/88
Wie der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - durch Beschluß vom 21. September 1988 (IVb ZB 54/86, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, unterliegt der abzuschmelzende Ausgleichsbetrag nach § 97 c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. - AG Berlin-Charlottenburg, 06.02.1986 - 142 F 8244/83
Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 57/88
Diesem Gesichtspunkt trägt der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg (FamRZ 1986, 916), auf den sich die weitere Beschwerde zur Unterstützung ihrer Ansicht bezieht, nicht hinreichend Rechnung.
- BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 46/88
Einbeziehung des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Das entspricht insoweit der Rechtsprechung des Senats, als der abzuschmelzende Ausgleichsbetrag nach § 97c VBLS nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt (…Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 54/86 = BGHR VBLS § 97c Abs. 2 Satz 7 Ausgleichsbetrag 1 = FamRZ 1988, 1251; vom 9. November 1988 - IVb ZB 57/88). - BGH, 17.10.1990 - XII ZB 116/89
Berechnung der Trennungszeit; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
Schließlich ist ihre von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 37 Abs. 1 der Satzung dieser Anstalt bezogene Versorgungsrente zutreffend mit ihrem (dynamischen) monatlichen Wert von 372, 85 DM - bezogen auf das Ehezeitende - berücksichtigt worden, aber der Ausgleichsbetrag, den die Ehefrau nach § 95 Abs. 1 der Satzung zusätzlich erhält, unberücksichtigt geblieben, weil dieser wegen der degressiven Verminderung ab 1990 nicht als unverfallbar anzusehen ist und auch nicht in sonstiger Weise für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich verläßlich bewertet werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 54/86 - FamRZ 1988, 1251 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 57/88 - n.v. - zu den parallelen Vorschriften des § 97c VBL-Satzung und des § 103 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg).
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