Rechtsprechung
| BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 602/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich bei Scheidung von einem entlassenen Beamten - Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleiches im Wege des sogenannten Quasi-Splittings bezüglich einer aufgeschobenen Nachversicherung eines entlassenen Beamten - Auswirkungen einer nicht hinreichend ...
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80
Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten
Auszug aus BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 602/81
Das Oberlandesgericht ist mit dem Familiengericht der Auffassung, daß bis zu der nach § 125 Abs. 1 Buchst. c aa, Abs. 2 AVG aufgeschobenen Nachversicherung des entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht ebenso wie diejenige des Zeitsoldaten (vgl. dazu den zur Veröffentlichung in BGHZ 81, 100 vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1. Juli 1981 - IV b ZB 659/80 - NJW 1981, 2187 = FamRZ 1981, 856) in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist.Anders als die Versorgungslast, die in voller Höhe den letzten Dienstherrn trifft (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1981 a.a.O. FamRZ 1981, 860), obliegt die Pflicht zur Nachversicherung nach § 9 AVG bei einem Wechsel der Anstellungskörperschaft jedem der ehemaligen Dienstherren anteilig.
- OLG Koblenz, 19.03.1986 - 13 UF 1423/85 Während nach der einen Auffassung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB im Vorgriff auf die Nachversicherung die durch die Nachentrichtung entstehenden Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs. 1 BGB im Wege des sog. Rentensplittings zu übertragen sind (OLG Köln FamRZ 1985, 401, 402 mwN, und unter Bezugnahme auf eine den Zeitsoldaten betreffende Entscheidung des OLG Hamm [5. FamS] FamRZ 1980, 606; vgl. ergänzend dazu die ablehnende Anmerkung von Schmeiduch/Schmitz, FamRZ 1985, 402), hält die andere Ansicht das Quasisplitting in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB für die richtige Ausgleichsform (OLG Hamm [10. FamS] FamRZ 1984, 1237, 1238; ebenso wohl schon BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - BGHF 2, 1017, allerdings ohne nähere Begründung in einem Fall, in dem in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt war, ob die Nachversicherung inzwischen nicht doch schon durchgeführt war).
Dabei mag letztlich dahinstehen, ob in dem vorliegenden Fall auch insoweit die in der Rechtsprechung zu den Versorgungsanrechten des Zeitsoldaten oder Widerrufsbeamten entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - BGHF 2, 1017) heranzuziehen sind, oder ob sich die entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB aus § 1 Abs. 3 VAHRG ergibt, der den Auffangtatbestand des § 1587b Abs. 3 BGB ersetzt hat; dies kann deshalb offenbleiben, weil sich vorliegend keine Fragen der Rangfolge des § 1587b BGB stellen.
- BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 13/85
Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten nach einer Scheidung - Anrechnung von …
Hat der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit sowohl eine Versorgungsaussicht aus dem Dienst als Zeitsoldat als auch eine solche aus dem Dienst als Widerrufsbeamter erworben, sind die beiden Dienstherren im Versorgungsausgleich anteilig (quotenmäßig) heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - nicht veröffentlicht und vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 m.w.N.). - BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 152/86
Versorgungsausgleich durch Rentensplittung bei Nachversicherung eines …
Der Senat hat bereits mit dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - der Auffassung zugestimmt, daß bis zu der Nachversicherung des entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht wie diejenige des Zeitsoldaten (BGHZ 81, 100; Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682) in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist.
- BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 57/86
Versorgungsausgleich bei Ehescheidung - Aufschiebung der Nachversicherung eines …
Der Senat hat bereits mit dem nicht veröffentlichtenBeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - der Auffassung zugestimmt, daß bis zu der Nachversicherung eines entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht wie diejenige des Zeitsoldaten (BGHZ 81, 100;Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682) in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. - BGH, 29.06.1988 - IVb ZB 66/84 In einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 16. Dezember 1981 (IVb ZB 602/81) hat der Senat die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Quasi-Splitting aufgehoben, weil bei einem Wechsel des Dienstherrn in der Ehezeit beide vom Familiengericht festzustellen und zu bezeichnen gewesen wären.
- BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 174/86
Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute - Aufteilung von Rentenanwartschaften …
Der Senat hat bereits mit dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - der Auffassung zugestimmt, daß bis zu der Nachversicherung des entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht wie diejenige des Zeitsoldaten (BGHZ 81, 100) in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings abzugleichen ist. - OLG Düsseldorf, 26.03.1987 - 9 UF 214/86 Bereits in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 16. Dezember 1981 (IVb ZB 602/81) hat der Bundesgerichtshof der von der Beschwerdeführerin abgelehnten Auffassung zugestimmt, daß bis zu der aufgeschobenen Nachversicherung eines entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB, also im Wege des sog. Quasisplittings, zu Lasten der Ansprüche auf Nachversicherung auszugleichen sei.
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