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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1851
BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84 (https://dejure.org/1985,1851)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1985 - IVb ZB 61/84 (https://dejure.org/1985,1851)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84 (https://dejure.org/1985,1851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer Erstreckung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Anwartschaften aus Arbeitsverhältnissen bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587a
    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich Anwartschaften aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften; Versorgungsanwartschaften gegenüber der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3084 (Ls.)
  • NJW-RR 1986, 292
  • MDR 1986, 482
  • FamRZ 1986, 248
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem …

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84
    Versorgungsanwartschaften gegenüber der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794 = NJW 1985, 2711).

    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem Versorgungsträger erworben hat, der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins besteht (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).

    Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB sprechen und im Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen erörtert worden sind.

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen …

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84
    Der Senat hat in BGHZ 92, 152 - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - im einzelnen begründet, daß sich die Zuordnung eines Versorgungsträgers zu den öffentlich-rechtlichen im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG allein nach der Rechtsform richtet, in der er organisiert ist.

    Selbst wenn der Gesetzgeber daher von Verfassungs wegen gehalten wäre, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich umzugestalten, war er indessen nicht gehindert, aus den im Senatsbeschluß vom 19. September 1984 (BGHZ 92, 152, 159 ff.) dargelegten Sachgründen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur für bestimmte Gruppen derjenigen Versorgungen vorzusehen, die unter die verfassungswidrige frühere Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB gefallen waren.

  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84

    Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in …

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84
    Insoweit gelten ähnliche Erwägungen, wie sie der Senat für den Ausgleich einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in dem Urteil vom 19. Juni 1985 (IVb ZR 38/84 - FamRZ 1985, 912, 914 = NJW 1985, 2713, 2714 unter II) dargelegt hat.
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 92, 5, 10 ff. m.w.N.) vorsagt die Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers über den Umfang der Anfechtung nur dann, wenn der nicht angegriffene Teil des Verfahrensgegenstandes untrennbar mit dem angegriffenen zusammenhängt und der letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zugänglich ist.
  • BGH, 02.10.1985 - IVb ZB 18/84

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit des Erfolgens des Ausgleiches …

    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84
    Der Senat hat inzwischen im gleichen Sinne einen Fall entschieden, in dem die Versorgungsanrechte nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen erlangt waren, die in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist (Beschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 18/84 - nicht veröffentlicht).
  • OLG Celle, 18.03.1981 - 12 UF 168/79
    Auszug aus BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84
    Die bei der Max-P.-Gesellschaft tätigen Professoren sind trotz der ihnen zugesagten beamtenrechtsähnlichen Versorgung versicherungspflichtig, wenn auch mit der Befreiungsmöglichkeit nach Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (vgl. zu den Rechtsverhältnissen bei der Max-P.-Gesellschaft die näheren Angaben im Beschluß des OLG Celle FamRZ 1983, 1146, 1147).
  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden, daß der Versorgungsausgleich auch nicht entsprechend § 1587b Abs. 2 BGB in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger erworben hat (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794; s. auch Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84 - FamRZ 1986, 248, 249).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 69/89

    Abgrenzung zwischen beamtenähnlicher und betrieblicher Altersversorgung

    Deren Rechtsform ist vielmehr nur für die Frage der Ausgleichsform nach §§ 1587b Abs. 2 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG von Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794, 795; und vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84 - FamRZ 1986, 248, 249 Bastian/Klinkhardt aaO Rdn. 11, 15;… Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 34;… MünchKomm/Maier aaO Rdn. 31).
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 696/81

    Versorgungsausgleich bei Scheidung - Bewertung des Ehezeitanteils einer …

    Eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls aus (Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84; vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).

    Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB sprechen und in dem Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (…aaO) im einzelnen erörtert worden sind (Senatsbeschluß vom 13. November 1985 aaO).

  • OLG Celle, 18.03.1981 - 12 UF 168/79
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. November 1985 (FamRZ 1986, 248 = EzFamR VAHRG § 2 Nr. 2 = BGHF 4, 1379 - Bestätigung von OLG München FamRZ 1984, 908) entschieden, daß Versorgungsanwartschaften gegenüber der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen.
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