Rechtsprechung
| BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 610/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des sogenannten "Quasi-Splittings" - Kürzung des Versorgungsausgleichs bei einem vorzeitig dienstunfähigen Beamten
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80
Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; …
Auszug aus BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 610/80
Mit Beschluß vom 14. Oktober 1981 (IV b ZB 593/80, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß im Falle eines bei Ehezeitende bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten dem Versorgungsausgleich die - um familienbezogene Bestandteile bereinigte - tatsächlich gewährte Versorgung zugrundezulegen ist.In dem bereits genannten Beschluß vom 14. Oktober 1981 - IV b ZB 593/80 - hat der Senat allerdings ausgesprochen, nach den Umständen des Falles könne eine Kürzung des den vorzeitig dienstunfähigen Beamten treffenden, nach seiner tatsächlich gewährten Pension berechneten Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bis herab auf den Betrag in Betracht kommen, den der Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ende der Ehezeit noch aktiv im Dienst gestanden hätte.
- BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80
Versorgungsausgleich bei Scheidung - Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen …
Unter dieser Voraussetzung hat der Senat entschieden, daß der Versorgungsausgleich selbst dann nicht herabzusetzen ist, wenn der Ausgleichspflichtige infolge des Versorgungsausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe nunmehr verstärkt bedarf (Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/80 - nicht veröffentlicht). - BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 883/80
Führung einer Ehescheidungsklage wegen einer schweren Verfehlung eines Ehegatten …
Ein solcher Fall ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Berechtigte in demselben Maße wie der Verpflichtete auf die Teilhabe an den in Frage stehenden Versorgungsanrechten angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/80 - und 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 - beide nicht veröffentlicht). - BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 885/80 Ein solcher Fall ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Berechtigte in demselben Maße wie der Verpflichtete auf die Teilhabe an den in Frage stehenden Versorgungsanrechten angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/80 - und 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 - beide nicht veröffentlicht).
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