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| BGH, 14.12.1983 - IVb ZB 648/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beurteilung von Scheidungsfolgen nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehepartners - Beurteilung eines Versorgungsausgleichs nach dem Scheidungsfolgenstatut - Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78
Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Auszug aus BGH, 14.12.1983 - IVb ZB 648/81
Ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, bestimmt sich nach dem aus Art. 17 EGBGB zu entnehmenden Scheidungs(folgen)-Statut (BGHZ 75, 241, 247 ff.).Vielmehr ist in solchen Fällen, wie der Senat (…aaO) in Weiterentwicklung der in BGHZ 75, 241 aufgestellten Grundsätze entschieden hat, das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten - unabhängig davon, wo die Ehe geführt worden ist - nach seinem Heimatrecht zu beurteilen, während sich die Scheidungsfolgen einheitlich nach deutschem Recht richten, und zwar auch dann, wenn nur der ausländische Ehegatte die Scheidung beantragt hat.
- BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81
Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB
Auszug aus BGH, 14.12.1983 - IVb ZB 648/81
Insoweit kann auf die Senatsentscheidungen vom 8. Dezember 1982 (BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]) und vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]) verwiesen werden, in denen dies sowohl für gemischt-nationale Ehen zwischen Ausländern als auch für Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten im einzelnen dargelegt ist.Der Senat hält trotz der in der Literatur geäußerten Zweifel (vgl. Heldrich FamRZ 1983, 1079, 1082 m.w.N.) an seiner Auffassung fest, daß es sich bei Art. 17 EGBGB um vorkonstitutionelles Recht handelt, über dessen Verfassungswidrigkeit er selbst befinden kann (BGHZ 86, 57, 63) [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81].
- BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80
Scheidungsfolgen in gemischt-nationaler Ehe
Auszug aus BGH, 14.12.1983 - IVb ZB 648/81
Insoweit kann auf die Senatsentscheidungen vom 8. Dezember 1982 (BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]) und vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]) verwiesen werden, in denen dies sowohl für gemischt-nationale Ehen zwischen Ausländern als auch für Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten im einzelnen dargelegt ist.Die vom Oberlandesgericht gewählte Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten hat der Senat allerdings in seiner - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Entscheidung vom 8. Juni 1983 (aaO) für Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten als Ersatzlösung abgelehnt.
- BVerfG, 23.06.1983 - 1 BvR 166/83
Verfassungsmäßigkeit - Scheidung - Ausländerehe - Scheidungsfolgen
Auszug aus BGH, 14.12.1983 - IVb ZB 648/81
Im übrigen käme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hier schon deshalb nicht in Betracht, weil auch im Falle der Verfassungsmäßigkeit des Art. 17 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden wäre und sich damit am Ergebnis der Entscheidung insoweit nichts ändern würde (BVerfG FamRZ 1983, 1211;… vgl. auch Heldrich a.a.O. S. 1082).
- BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Regelung der …
Der Senat hält trotz der in der Literatur geäußerten Zweifel (vgl. Heldrich FamRZ 1983, 1079, 1082;… Palandt/Heldrich, BGB 43. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 2 a; jeweils m.w.N.) an seiner Auffassung fest, daß es sich bei Art. 17 EGBGB um vorkonstitutionelles Recht handelt, über dessen Verfassungswidrigkeit er selbst befinden kann (BGHZ 86, 57, 63 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1983 - IVb ZB 648/81).
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