Rechtsprechung
| BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 65/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Durchführung des Versorgungsausgleichs - Bewertung einer bei der Deutschen Bundesbahn ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft - Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes - Fehlerhafte Art der Ruhensberechnung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81
Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55 …
Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 65/83
Das Oberlandesgericht ist bei der Art der Ruhensberechnung dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) nicht in vollem Umfange gefolgt.Damit - und zugleich mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts - hat sich der Senat bereits in dem Beschluß vom 6. Juli 1983 auseinandersetzt (IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005); er ist bei der Ruhensberechnung geblieben, die er in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. entwickelt hat.
- BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80
Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren
Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 65/83
Daß die Deutsche Bundesbahn in der Begründung ihrer weiteren Beschwerde - zunächst - eine Erhöhung auf nur 205, 69 DM erstrebt hat, steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 8 ff.). - BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81
Zugewinnausgleich bei Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit …
Auszug aus BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 65/83
Damit - und zugleich mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts - hat sich der Senat bereits in dem Beschluß vom 6. Juli 1983 auseinandersetzt (IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005); er ist bei der Ruhensberechnung geblieben, die er in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 a.a.O. entwickelt hat.
- BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von der gesetzlichen …
Deshalb stellt der Senat die neuen - bei männlichen Beamten verringerten - Rentenbeträge, die sich aus der Ersetzung der früheren, gleichheitswidrigen Tabellenwerte durch neue in Art. 19 Nr. 29 bis 31 und Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) ergeben, auch dann in die Ruhensberechnung ein, wenn das Rentensplitting unangegriffen aufgrund der höheren Werte des alten Rechts durchgeführt worden ist (so etwa in den nicht veröffentlichten Senatsbeschlüssen vom 19. September 1984 - IVb ZB 834/81 - und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 65/83).
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