Rechtsprechung
| BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von der gesetzlichen Rentenversicherung - Ausgleich der Beamtenversorgung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1986, 490
- MDR 1986, 482
- FamRZ 1986, 447
- BB 1986, 739
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (10)
- BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83
§ 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - BGHZ 90, 52).Zur Beamtenversorgung hat der Senat bereits in dem schon genannten Beschluß BGHZ 90, 52 entschieden, daß Gesetzesänderungen nach dem Ende der Ehezeit (dort: Neufassung des § 55 BeamtVG) bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten sind, der Richter also das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden hat (ebenso Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 zum Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Beamte in Berlin).
In der Entscheidung BGHZ 90, 52 hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß dem rein praktischen gesetzgeberischen Zweck, zu dem auf die Verhältnisse am Ende des der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgehenden Monats abzustellen ist, genügt wird, wenn die Bewertung der auszugleichenden Versorgungsanrechte an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtet wird, die am Ende der Ehezeit vorgelegen haben.
So können Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen der Ehegatten zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung zu Wertverschiebungen führen, die das Gesetz aus praktischen Gründen (vgl. BGHZ 90, 52, 58 bis 60) unberücksichtigt läßt.
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80
Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; …
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
In solchen Fällen ist vielmehr die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen und nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - BGHZ 82, 66).Insoweit trifft die neue Auskunft zu, welche die Deutsche B. - methodisch auf der Grundlage von BGHZ 82, 66 - eingereicht hat.
- BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81
Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55 …
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
Die Auskunft entspricht auch hinsichtlich der Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1982, 358).Derartiges ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß (nur) ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften, an denen der Ehegatte im Wege des Splittings teilnimmt, im Versorgungsausgleich zur Anwendung der Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsrechts führen (s. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 361).
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
Das Bundesverfassungsgericht hat sie in der Abwicklung der auf Lebenszeit angelegten Versorgungsgemeinschaft durch hälftige Teilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens gesehen (BVerfGE 53, 257, 295 f., 300 ff.). - BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 67/83
Berücksichtigung einer Gesetzesänderung nach Ende der Ehezeit bei der Regelung …
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
Zur Beamtenversorgung hat der Senat bereits in dem schon genannten Beschluß BGHZ 90, 52 entschieden, daß Gesetzesänderungen nach dem Ende der Ehezeit (dort: Neufassung des § 55 BeamtVG) bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten sind, der Richter also das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden hat (ebenso Senatsbeschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 zum Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Beamte in Berlin). - BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 660/80
Internationales Privatrecht - Güterrecht - Ehelicher Güterstand - Vertriebene - …
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
Die Auskunft entspricht auch hinsichtlich der Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG dem Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1982, 358). - OLG Koblenz, 06.04.1981 - 13 UF 413/80
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
Dagegen hat sich neben Schmeiduch (FamRz 1981, 901) zuletzt Michaelis (FamRZ 1985, 550) gewandt. - BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 834/81
Erwerb der Versorgungsanwartschaft seitens des Ehemannes - Regelung des …
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
Deshalb stellt der Senat die neuen - bei männlichen Beamten verringerten - Rentenbeträge, die sich aus der Ersetzung der früheren, gleichheitswidrigen Tabellenwerte durch neue in Art. 19 Nr. 29 bis 31 und Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) ergeben, auch dann in die Ruhensberechnung ein, wenn das Rentensplitting unangegriffen aufgrund der höheren Werte des alten Rechts durchgeführt worden ist (so etwa in den nicht veröffentlichten Senatsbeschlüssen vom 19. September 1984 - IVb ZB 834/81 - und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 65/83). - BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 65/83
Durchführung des Versorgungsausgleichs - Bewertung einer bei der Deutschen …
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
Deshalb stellt der Senat die neuen - bei männlichen Beamten verringerten - Rentenbeträge, die sich aus der Ersetzung der früheren, gleichheitswidrigen Tabellenwerte durch neue in Art. 19 Nr. 29 bis 31 und Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) ergeben, auch dann in die Ruhensberechnung ein, wenn das Rentensplitting unangegriffen aufgrund der höheren Werte des alten Rechts durchgeführt worden ist (so etwa in den nicht veröffentlichten Senatsbeschlüssen vom 19. September 1984 - IVb ZB 834/81 - und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 65/83). - OLG Hamm, 27.04.1981 - 2 UF 226/80
Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81
Für die nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Änderung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 1260c Abs. 1 RVO (§ 37c Abs. 1 AVG, § 58c Abs. 1 RKnG) hat das gleiche zu gelten; auch sie ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten (ebenso OLG Hamm FamRZ 1981, 900; OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 595, 597;… Palandt/Diederichsen BGB 45. Aufl. § 1587a Anm. 3 B Ziff. 2;… Soergel/Minz BGB 11. Aufl. Nachtrag § 1587a Rdn. 338; jedenfalls im Ergebnis auch Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis S. 143).
- BGH, 26.11.2003 - XII ZB 75/02
Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich
Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung eingetretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447, 448) möglichst nahekommt. - BGH, 04.09.2002 - XII ZB 46/98
Berücksichtigung von Änderungen des für die Versorgung eines Ehegatten …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. - zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 35/95 - FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27 - zur Ruhegehaltsfähigkeit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 - NJW 1993, 465, 466 - zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414 - zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. - zur Nachversicherung eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450 - zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 f.- zum Rentenanpassungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689; Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993 - zum örtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004;… zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38;… MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18;… Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.;… Staudinger/Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt.Dadurch wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; BVerfG FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 aaO 448) jedenfalls möglichst nahekommt.
- BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91
Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei …
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den fraglichen Sachverhalt erfaßt, auch wenn die Rechtsänderung erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist (BGHZ 90, 52 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 FamRZ 1984, 992; vom 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 FamRZ 1985, 688; vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 FamRZ 1986, 447).
- OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Auszugleichende Versorgungsanrechte; …
In zwei Beschlüssen vom 5. Februar 1986 (FamRZ 1986, 447 = Ez- FamR BGB § 1587a Nr. 27 = BGHF 5, 67, und FamRZ 1986, 449 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 28 = BGHF 5, 73) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut dahin zusammengefaßt, das in § 1587 BGB niedergelegte Stichtagsprinzip bedeute, daß nachträgliche tatsächliche und individuelle Änderungen des Versorgungsverhältnisses außer Betracht bleiben müßten.In dem bereits erwähnten Beschluß vom 5. Februar 1986 (FamRZ 1986, 447 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 27 = BGHF 5, 67) hat der Bundesgerichtshof erneut darauf hingewiesen, daß Verletzungen des Halbteilungsprinzips auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zu vermeiden seien.
- BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85
Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich
Denn andernfalls würde in grundrechtlich geschützte Versorgungs- oder Rentenansprüche in einer Weise eingegriffen, die durch das sie verfassungsrechtlich allein legitimierende Halbteilungsprinzip nicht mehr gedeckt ist (vgl. BGHZ 90, 52 zur Änderung der Kürzungsvorschriften bei gleichzeitigem Bezug von Beamtenversorgung und Rente; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992 zum Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Beamte in Berlin; vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - zur Veröffentlichung bestimmt - zur Kürzung des Altersruhegeldes durch § 1260 c Abs. 1 RVO). - BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 32/83
Berücksichtigung von Änderungen einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung nach …
Demgemäß hat der Senat für Anwartschaften der Beamtenversorgung wie auch für solche der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, daß die im Versorgungsausgleich geltende Stichtagsregelung allein spätere individuelle, die Versorgungslage des Ehegatten bestimmende Verhältnisse, nicht aber später in Kraft getretene gesetzliche Neuregelungen unberücksichtigt läßt (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. sowie Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447, 448). - OLG Koblenz, 14.11.2005 - 7 UF 661/05
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlungen gem. …
Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung eingetretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, dass die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; FamRZ 1984, 653, 654; BGH FamRZ 1986, 447, 448) möglichst nahe kommt. - BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93
Einbeziehung einer Stellenzulage für Beamte in den Versorgungsausgleich
Dementsprechend hat der Senat neue Ruhensregelungen im Beamtenversorgungsrecht (etwa aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente, vgl. BGHZ 90, 52) ebenso berücksichtigt wie den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin (Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992) oder die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf die Beamtenversorgung auswirkten (vgl. die Beschlüsse vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447 und IVb ZB 56/85 - betreffend das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten - FamRZ 1986, 449, 450). - BGH, 07.10.1992 - XII ZB 5/91
Berücksichtigung der geänderten Grundlagen für die Berechnung eines …
Der Senat hat mehrfach entschieden, daß nur das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfaßt (BGHZ 90, 52 ff., 57, 62; Senatsurteile vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 - FamRZ 1984, 992, 993; 13. März 1985 - IVb ZB 169/82 - FamRZ 1985, 688, 689; vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447). - BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 86/85
Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften im Seelotswesen
Es bedeutet aber nicht, daß der Höchstbetrag, der gemäß § 1587b Abs. 5 BGB nicht überschritten werden darf, weiterhin nach den früheren, durch die Gesetzesänderung unrichtig gewordenen Beträgen berechnet werden darf (vgl. zum Umfang der Korrigierbarkeit den Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447, 448 unter e). - OLG Köln, 10.09.2003 - 2 W 87/03
Zurückgenommener Insolvenzantrag ist keine Grundlage für eine Anfechtung gemäß …
- BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 2/84
Scheidung der Ehe - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs - Grobe Unbilligkeit …
- OLG Koblenz, 18.02.2004 - 7 UF 828/03
Berücksichtigung der Absenkung der Versorgungsbezüge bei der Entscheidung über …
- BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 15/83
Gesetzesänderung für den Versorgungsausgleich - Beamtenverhältnis, das vor dem 1. …
- BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 17/83
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Rentenanwartschaften bei der BfA - …
- BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 104/85
Versorgungsausgleich - Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet …
- OLG Köln, 21.09.1992 - 26 UF 24/90
Anwartschaftsstadium; Leistungsstadium; Statisch; Volldynamisch
- OLG Karlsruhe, 20.08.1987 - 2 UF 34/85
- OLG Frankfurt, 01.04.1987 - 5 UF 246/85
- OLG Celle, 04.02.1987 - 18 UF 126/86
- OLG Hamburg, 13.01.1987 - 12 UF 122/85
- BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 146/84
Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Rente aus …
- OLG Frankfurt, 08.04.1987 - 1 UF 15/86
Ausgleichspflicht; Versorgungsanwartschaften; Beamtenrechtliche Grundsätze; …
- BGH, 11.06.1986 - IVb ZB 42/84
Einbeziehung des Ausgleichsbetrages hinsichtlich der Ruhensberechnung eines …
- OLG Hamm, 25.09.1986 - 3 UF 127/86
Anspruch auf Scheidung einer Ehe; Anwendungsbereich der Härteklausel des § 1568 …
- OLG Hamburg, 08.01.1987 - 3 U 83/86
- OLG Celle, 14.10.1987 - 18 UF 52/87
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