Rechtsprechung
| BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 81/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich nach Rechtskraft der Scheidung - Berechnung des Versorungsausgleichs - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 81/82
Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32 - und IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35) im einzelnen dargelegt hat, kann ein eheliches Fehlverhalten zwar nicht generell von dem Kreis der Umstände ausgenommen werden, die die Anwendung dieser Härteklausel zu begründen vermögen; es ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten über lange Zeit verletzt worden sind. - BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 81/82
Es entsprach zwar einem vordringlichen Anliegen des Gesetzgebers, durch den Versorgungsausgleich die früher unbefriedigende soziale Lage einer nicht oder nicht voll erwerbstätigen geschiedenen Ehefrau zu verbessern (vgl. BGHZ 74, 38, 41 m.w.N.). - BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 81/82
Die Anwendung der Härteregelung nach § 1587 c Nr. 1 BGB kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258). - BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 781/80
Einbeziehung einer Trennungszeit in den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 81/82
Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32 - und IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35) im einzelnen dargelegt hat, kann ein eheliches Fehlverhalten zwar nicht generell von dem Kreis der Umstände ausgenommen werden, die die Anwendung dieser Härteklausel zu begründen vermögen; es ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten über lange Zeit verletzt worden sind. - BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 807/81
Prüfungskompetenz des weiteren Beschwerdegerichts
Auszug aus BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 81/82
Eine solche Rechtsfolge kann in Betracht kommen, soweit der ausgleichsberechtigte, vorher schon berufstätige Ehegatte die höhere berufliche Qualifikation auf Kosten des ausgleichspflichtigen Ehegatten erlangen konnte, der in dieser Zeit durch seine Erwerbstätigkeit für den gemeinsamen Unterhalt gesorgt hat und mit dem Ausgleich der dabei erworbenen Versorgungsanwartschaften gleichsam doppelt belastet werden würde (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81, m.w.N. zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83
Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des …
Als gröblich kann eine Unterhaltspflichtverletzung erst bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfes geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 81/82 - nicht veröffentlicht - m.w.N.). - BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85
Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum …
Nach der Rechtsprechung des Senats setzt eine "gröbliche" Unterhaltspflichtverletzung voraus, daß über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, etwa wenn die Unterhaltsberechtigten dadurch, was ihren Lebensbedarf anlangt, in ernsthafte Schwierigkeiten geraten sind (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 81/82 - nicht veröffentlicht…, vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660 und BGHR BGB 1587c N. 3 gröbl. Verletzung 1).
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