Rechtsprechung
| BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Kein Ausschluss der Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte bei möglicher steuerlicher Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten - Dienstunfähigkeit des Beamten nach Ehezeitende
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Versorgungsausgleich - Grobe Unbilligkeit - Pensionen und Renten - Unterschiedliche Besteuerung - Ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil - Vorzeitige Dienstunfähigkeit
Papierfundstellen
- FamRZ 1989, 727
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80
Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; …
Auszug aus BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87
Dem Versorgungsausgleich wird die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt, wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 82, 66 ).c) Nach dem Senatsbeschluss BGHZ 82, 66 kommt eine Kürzung gemäß § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten würde, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen.
- BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften
Auszug aus BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB für Fälle in Betracht, in denen aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen und zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde (BGHZ 74, 38, 83). - BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84
Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden
Auszug aus BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87
Der Betrag der auszugleichenden Rentenanwartschaften des Ehemannes hätte zwar mit der in der Auskunft der BfA vorgenommenen Aufrundung angesetzt werden müssen, also mit 229, 30 DM statt 229, 22 DM (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 6 Juli 1988 - IVb ZB 151/84, FamRZ 1988, 1148, 1152;… Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, § 1587a Rdn. 165).
- BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87
Darlegungslast im Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87
Der Senat hat vielmehr mehrfach entschieden, dass es Sache des Steuergesetzgebers ist, Abhilfe zu schaffen (…vgl. zuletzt etwa die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85, BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, und vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87, FamRZ 1988, 709, 710). - BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
Auszug aus BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87
Der Senat hat deshalb nach Inkrafttreten des § 10a VAHRG bereits entschieden, dass Gründe für eine abändernde Beurteilung vorliegen, wenn ein Beamter nach Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand tritt und sich damit die für den Wert seiner Versorgung maßgebenden Umstände ändern (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 -, zur Veröffentlichung in BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 - Wertunterschied - vorgesehen). - BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85
Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum …
Auszug aus BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87
Der Senat hat vielmehr mehrfach entschieden, dass es Sache des Steuergesetzgebers ist, Abhilfe zu schaffen (vgl. zuletzt etwa die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85, BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, und vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87, FamRZ 1988, 709, 710). - BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften aus …
Auszug aus BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87
Schon im Gesetzgebungsverfahren sind deshalb - ebenso wie im Schrifttum - verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden (vgl. zu allem BGHZ 74, 86, 101, 102 m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 17.04.2001 - 2 UF 217/99
VA, Unbilligkeit, Herabsetzung des Ausgleichsbetrags
Dies führt dazu, daß der Ausgleichsberechtigte beim Ausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB bezüglich der Nettoerträgnisse der ihm gutgebrachten Anrechte mehr bekommt als der ausgleichspflichtige Ehegatte hinsichtlich seiner Nettoversorgung behält (BGH FamRZ 89, 727, Palandt-Brudermüller, 60. Aufl., § 1587 c Rdn. 24).Für die Anwendung der Härteklausel sind danach keine überzeugenden Kriterien zu gewinnen (BGH FamRZ 89, 727, OLG München FamRZ 00, 161).
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt - unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Entscheidungen (BVerfGE 54, 11, 39; 86, 369) - die Ansicht vertreten, daß es Sache des Steuergesetzgebers sei, für diese Fälle Abhilfe zu schaffen (BGH FamRZ 89, 727, FamRZ 95, 29, 30), ohne jedoch konkrete Wege aufzuzeigen, wie der Tatrichter bis dahin zu verfahren hat.
Die Kürzung könnte allerdings nur bis auf den Betrag erfolgen, den der Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ehezeitende noch aktiv im Dienst gestanden hätte (BGH FamRZ 82, 36, 41; FamRZ 89, 727, 728).
- BGH, 28.09.1994 - XII ZB 166/90
Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und …
Danach ist der Berechnung des Versorgungsausgleichs die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen und der Ehezeitanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten Dienstzeit zu der insgesamt bis zur vorzeitigen Pensionierung währenden Gesamtzeit zu ermitteln (BGHZ 82, 66 ff; Senatsbeschlüsse vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728; vom 9. Mai 1990 - IVb ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341; und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).Es ist daher grundsätzlich Sache des Steuergesetzgebers, hier Abhilfe zu schaffen (vgl. BVerfGE 54, 11 ff; Senatsbeschlüsse vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710; vom 18. Januar 1989 aaO. und vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 846 …und vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 12 = FamRZ 1993, 302).
Die vorzeitige Pensionierung des Antragstellers führt, wie das Amtsgericht insoweit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens geprüft und das Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß gebilligt hat, ebenfalls nicht zu einem Härtefall, da die erwerbsunfähige Antragsgegnerin keine die Versorgung des Antragstellers auch nur annähernd erreichende Rente mehr wird erzielen können (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 aaO. S. 728).
- BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von …
Unter der Geltung des alten Steuerrechts erschienen dem Senat die künftigen Besteuerungsgrundlagen auch deshalb ungewiss, weil damit gerechnet werden konnte, dass der Gesetzgeber in absehbarer Zeit die steuerliche Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten verwirklichen werde (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. März 1988 IVb ZB 51/87 FamRZ 1988, 709, 710; vom 18. Januar 1989 IVb ZB 82/87 FamRZ 1989, 727, 728 und vom 28. Oktober 1992 XII ZB 42/91 FamRZ 1993, 302, 303).
- BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93
Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte
Senatsbeschluß BGHZ 82, 66, 79, Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728, vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342, und bei längerer Trennung: Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36, und vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302). - BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Wie der Senat indessen mehrfach entschieden hat, ist es Sache der Steuergesetzgebung, hier Abhilfe zu schaffen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3 und zuletzt vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87; s.a. BVerfGE 53, 257, 308).Denn die Rechtsprechung des Senats zu der insoweit allenfalls in Betracht kommenden Frage der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat seit Erlaß der Erstentscheidung im Jahre 1980 keine Änderung erfahren (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 m.w.N.).
- OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der …
Dabei hatte der BGH neben der Umgestaltung eines Versorgungsanrechts (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BGH FamRZ 1988, 1148: 1989, 42; 1989, 43; 1989, 727) insbesondere eine Veränderung des Erwerbszeitraums des Versorgungsanrechts im Auge, die sich bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt, z.B. in der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (vgl. BGH FamRZ 1989, 492; 1989, 727) oder Veränderung einer bei Ehezeitende bestehenden Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (vgl. BGH FamRZ 1988, 940; 1989, 1060). - OLG Celle, 05.09.2007 - 10 UF 25/07
Berechnung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten einer …
Sobald der Versorgungsfall eingetreten ist und das tatsächlich erreichte Ruhegehalt feststeht, ist jedoch keine fiktive Berechnung mehr vorzunehmen, sondern im Versorgungsausgleich von der realen Versorgung und der dieser zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen (vgl. BGH FamRZ 1982, 33, 40; 1989, 727, 728; 2007, 994, 995). - OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung; …
Befindet sich ein Ehegatte bei Ehezeitende bereits im Ruhestand, ist grundsätzlich von dem am Ehezeitende tatsächlich bezogenen Ruhegehalt und der bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand zurückgelegten Dienstzeit auszugehen (BGH FamRZ 1982, 33; 1989, 727, 728). - BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88
Versorgungsausgleich bei nicht vorherzusehender steuerlicher Ungleichbehandlung …
Auch der Senat hat wiederholt entschieden, daß es Sache des Steuergesetzgebers sei, Abhilfe zu schaffen (…vgl. aus neuerer Zeit die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710, vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 - FamRZ 1989, 727, 728, und vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - zur Veröffentlichung bestimmt). - OLG Celle, 27.08.1992 - 18 UF 81/92
Berechnung des Versorgungsausgleichs
Zum einen ist die unterschiedliche Steuerlast von Versorgungen vom Grundsatz her nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil es Sache des Gesetzgebers ist, die insoweit systembedingten Unterschiede in der Besteuerung von Altersrenten zu beheben (BGH in ständiger Rechtsprechung; vgl. etwa in FamRZ 1988, 709, 710; 1989, 725, 727; 1989, 727, 728; 1989, 844, 846; vgl. ferner OLG Koblenz, FamRZ 1992, 687 [OLG Koblenz 03.12.1991 - 11 UF 820/91]; OLG Hamm, FamRZ 1992, 694, 695) [OLG Hamm 13.01.1992 - 12 UF 252/91]. - OLG Koblenz, 03.12.1991 - 11 UF 820/91
Versorgungsausgleich; Beamtenpension; Quasi-Splitting; Ungleichbehandlung
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